Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht für die Bauchstraffung eines 53-jährigen Versicherten aufkommen muss (Az. L 16 KR 13/17). Nach einer Magenverkleinerung habe der Mann rund 80 Kilogramm abgenommen. Seitdem leide er psychisch und körperlich an den Folgen. Nur das Wegoperieren der Fettschürze könne ihm helfen. Die Kosten sollte die Kasse tragen. Die aber weigerte sich. Das Gericht wies die Klage dagegen nun ab. Ein Eingriff sei nur in Ausnahmefällen zu übernehmen, die bei dem Mann nicht zuträfen. Eine Bauchstraffung gilt als Schönheitsoperation. Laut GKV-Spitzenverband werde über eine Kostenübernahme immer im Einzelfall entschieden.
Bauchstraffung
Krankenkasse muss Bauchstraffung nicht bezahlen
| Kategorie: Gesundheit und Medikamente | 04.01.2018