Am Mittwoch fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe folgendes Urteil: Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen. Voraussetzung dafür: "eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes" (BGH-Urteil). Zudem darf die Renovierungspflicht zuvor nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sein.
BGH: Mieter kann Renovierung verlangen – muss sich aber an den Kosten beteiligen
Laut BGH-Urteil können die Mieter vom Vermieter somit Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Wohnung verlangen, wenn sich der Zustand der Wohnung deutlich verschlechtert hat. Allerdings muss der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen nicht allein tragen. In der Regel müssen die Mieter die Hälfte der Kosten begleichen.
2015 hatte der BGH noch entschieden, dass Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, nicht renovieren müssen. Damit waren die Vermieter in der Pflicht. Nun aber begründen die Bundesrichter ihre Entscheidung damit, dass die Mieter nach den Renovierungsarbeiten eine deutliche verbesserte Wohnsituation vorfinden als beim Einzug in die unrenovierte Wohnung. Deshalb sollten sie sich die Kosten mit den Vermietern teilen.
Kritik vom Mieterbund
Der Deutsche Mieterbund e.V. kritisiert das Urteil als "unverständlich". Der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten erklärt, dass es dem Gesetz widerspreche, "dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren muss". Denn laut Gesetz sei "der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter." Außerdem prognostiziert Siebenkotten weitere Streitigkeiten über die Kostenaufteilung der Renovierungsarbeiten.
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