Nährwerte und Zusatzstoffe müssen ab morgen, 8. Dezember 2023, auch auf Wein- und Sektflaschen zu finden sein – allerdings noch nicht sofort auf allen, wie es Winzer und Sekthersteller befürchtet hatten.
In der EU-Verordnung gibt es eine Übergangsvorschrift: Laut dieser können Weinerzeugnisse, die vor diesem Stichtag hergestellt wurden, noch unbegrenzt ohne die neuen Kennzeichnungen verkauft werden, wie ein Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums in Berlin erläuterte.
"Es kommt also nicht darauf an, ob die Produkte am 8. Dezember bereits etikettiert sind oder schon im Regal stehen", betonte der Sprecher. "Maßgeblich ist, ob die Erzeugnisse vor dem 8. Dezember 2023 bereits hergestellt waren."
Ausschlaggebend ist der Herstellungszeitpunkt
Weine gelten erst dann als "hergestellt", wenn sie nach der Gärung den erforderlichen Mindestalkoholgehalt erreicht und die erforderliche Säure haben. "Damit gilt das erst für den Jahrgang 2024", sagte Ernst Büscher vom Deutschen Weininstitut. "Eine Ausnahme wäre allerdings Eiswein, wenn es noch welchen gibt."
Und was gilt für Sekt-, Perl- und Schaumwein? "Schaumwein ist dann hergestellt, wenn er nach der zweiten Gärung den erforderlichen Druck erreicht hat", erläuterte der Ministeriumssprecher. Schaum- und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gelten nach diesem Zusatz als hergestellt, ganz unabhängig vom Grundwein.
Aufgrund der Definition des Herstellungszeitpunktes werden Sektgetränke ab dem 8. Dezember erst nach und nach mit dem vollständigen Zutaten- und Nährwertverzeichnis in den Handel gelangen, erläuterte eine Sprecherin des Verbands Deutscher Sektkellereien.
Aromatisierte Weinerzeugnisse – wie etwa Glühweine – gelten der EU-Verordnung zufolge nach der Aromatisierung als hergestellt. "Allein am Jahrgang kann die Deklaration also nicht festgemacht werden", betonte der Ministeriumssprecher.
Was muss zukünftig deklariert werden?
Was genau muss künftig auf den Etiketten überhaupt vermerkt werden? Die Zutaten sowie folgende Nährwerte:
- Brennwert,
- Menge an Fett,
- gesättigte Fettsäuren,
- Kohlenhydrate,
- Zucker,
- Eiweiß und
- Salz, heißt es im Ministerium.
Die Angaben auf den Etiketten könnten aufgedruckt oder über einen QR-Code abrufbar sein, der dann auf entsprechende Dokumente oder Webseiten verweise, sagte der Ministeriumssprecher. "Allerdings enthält das Unionsrecht keine klaren Vorgaben, ob und in welcher Form im Falle der "off-label"-Variante der QR-Code oder Link auf dem Etikett zu beschriften ist."
Das Bundesministerium halte ein "i" für Informationen für ausreichend, die Europäische Kommission aber nicht. Vielmehr bedürfe es nach ihrer Auffassung "eines klareren Hinweises, wie beispielsweise "Zutaten" und "Nährwerte"." Und die in Deutschland für die Kontrolle zuständigen Länder folgten dieser Auslegung.
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