Lebensmittelkennzeichnung: Das muss auf der Verpackung stehen

Autor: Redaktion | Kategorie: Essen und Trinken | 13.07.2018

Die Deklaration von Lebensmitteln soll Verbrauchern eine gute Orientierung geben.
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Die Lebensmittelkennzeichnung bietet Verbrauchern eine gewisse Orientierung, aber sie verhilft nicht zum ganz großen Durchblick. Manche Zutaten werden verschwiegen, einige Bezeichnungen sind irreführend, und für lose angebotene Lebensmittel gibt es so gut wie gar keine Vorgaben.

  • Auf Lebensmittelverpackungen müssen Informationen wie Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Füllmenge und Herstellername aufgeführt sein.
  • Bei offenen Lebensmitteln ist die Kennzeichnung manchmal schwieriger, da die Kennzeichnungspflicht weniger ausführlich ist als bei verpackten Produkten.
  • Zusatzstoffe sind nicht immer gut erkennbar deklariert, haben sie keine technologische Funktion müssen sie überhaupt nicht aufgeführt sein.

Wer eine Packung Nudeln, eine Flasche Olivenöl oder eine Tüte Gummibärchen kauft, sollte beim Blick auf die Verpackung sofort sehen können, welche Inhaltsstoffe im Produkt enthalten sind und wie lange es haltbar ist. Bei ellenlangen Zutatenlisten fällt das jedoch nicht immer leicht – dabei sollte die Lebensmittelkennzeichnung Verbrauchern eigentlich eine ausreichende Orientierung geben. Wir klären auf, was auf Lebensmitteln gekennzeichnet sein muss – und welche Zutaten die Hersteller gerne verschweigen.

Das muss auf Lebensmitteln deklariert sein

Grundsätzlich müssen sich auf der Verpackung eines Lebensmittels verschiedene Informationen finden, die zumindest eine grobe Orientierung bieten:

  • Verkehrsbezeichnung, die besagt, in welche Kategorie das Produkt fällt, etwa Konfitüre oder natürliches Mineralwasser
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Füllmenge
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Preis (wenn nicht am Regal)
  • Zutatenliste mit den verwendeten Rohstoffen und Zusatzstoffen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Die Zusatzstoffe wiederum müssen mit dem Klassennamen angegeben werden, aus dem sich der Grund für die Verwendung ableiten lässt, also z.B. Konservierungsstoff oder Verdickungsmittel. Hinzu kommt entweder der Name des Zusatzstoffes, z.B. Propionsäure für einen Konservierungsstoff oder die entsprechende E-Nummer.

Immer häufiger aber werden die Zusatzstoffe durch funktionale Additive ersetzt. Das sind Spezialprodukte, die etwa aus Molke-, Soja- oder Weizeneiweiß oder aus Kräutern und Gewürzen hergestellt werden. Auch wenn ihre Wirkung denen eines Zusatzstoffs entspricht, sind sie für den Kunden nicht mehr als solche erkennbar, da sie keine E-Nummer oder keinen Klassennamen tragen. Im Etikett erscheinen sie unter Begriffen wie "Milcherzeugnis", "Sojaeiweiß" oder "Rosmarinextrakt", hinter denen man also Zutaten vermutet, keine Zusatzstoffe.

Damit Verbraucher den Trick durchschauen können, hat ÖKO-TEST die wichtigsten funktionalen Additive in die neue Zusatzstoffliste aufgenommen.

Zusatzstoffe: Drin, aber nicht deklariert

Auch Zusatzstoffe, die im fertigen Produkt zwar vorhanden sind, aber keine technologische Funktion mehr ausüben, müssen nicht deklariert werden. Beispiel Joghurt: Auch wenn dessen Fruchtzubereitung mit Konservierungsmitteln haltbar gemacht wurde, darf auf dem Deckel die Aufschrift "ohne Zusatz von Konservierungsstoffen" stehen. Denn die Dosis reicht zwar aus, um die Fruchtzubereitung zu konservieren, nicht aber den ganzen Joghurt. Beispiel Wurst: Damit Brühwurst, die aus gefrorenem Fleisch hergestellt wird, Festigkeit erlangt, gibt man Citrate, Lactate und Tartrate zum Brät. Nach dem Brühen ist das Eiweiß fest und das Wasser gebunden. Die Stoffe haben ihre Aufgabe erfüllt, deklariert werden sie darum nicht.

Beispiel: Enzyme

Enzyme haben im Endprodukt oftmals keine Funktion mehr. Sie helfen, Saft zu klären oder das Brot knusprig zu machen. Die Wissenschaft ging lange Zeit davon aus, dass die kleinen Helfer nicht schaden, wenn sie am Ende durch Hitze zerstört oder herausgefiltert werden. Darum waren sie, bis auf einige Ausnahmen, bisher weder zulassungs- noch deklarationspflichtig. Allerdings gibt es auch hitzestabile Enzyme. Das Enzym Alpha-Amylase beispielsweise, das Brot locker-flockig macht, übersteht den Erhitzungsprozess an manchen Stellen des Laibs unbeschadet, wie Untersuchungen des Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstituts für Arbeitsmedizin der Ruhr-Universität Bochum zeigen. Allergikern können Backenzyme aber Probleme bereiten. Weil sich das herumgesprochen hat, müssen Enzyme zukünftig aufs Etikett. Derzeit erstellt die europäische Lebensmittelbehörde eine Enzym-Positivliste, die dann maßgeblich für den Einsatz in Lebensmitteln ist. Bis sie steht, werden aber noch einige Jahre vergehen.

Alkohol nicht immer auf der Zutatenliste

Auch Alkohol erscheint nicht immer in der Zutatenliste - zum Nachteil von trockenen Alkoholikern, die versteckter Alkohol zum Rückfall verführt, und von Kindern, die sich durch Süßigkeiten an Alkohol gewöhnen. Geringe Mengen an Alkohol, die zum Lösen und Konservieren von Fruchtauszügen oder Aromen genutzt und etwa für Kuchenschnitten verwendet werden, kommen nicht aufs Etikett. Alkohol, der in Lebensmitteln entsteht, wird ebenfalls nicht gekennzeichnet. So produzieren etwa die Pilze Kefir und Kombucha aus Milchzucker Alkohol. Außerdem entsteht er in naturtrüben Fruchtsäften, oder in Obst- und Weinessig.

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

In die Irre geführt werden Verbraucher manchmal nicht zuletzt aufgrund der "geschützten geografischen Angabe" (g.g.A.). Wem bei der Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" das Wasser im Mund zusammenläuft, weil er an deftige Fleischplatten und saftige Wiesen mit glücklichen Schweinen aus dem letzten Urlaub im Süden Deutschlands denkt, der wird getäuscht.

Tatsächlich muss der Schinken dort nur gepökelt, getrocknet, geräuchert und gereift werden. EU-Bestimmungen lassen es zu, dass die vierbeinigen Rohstofflieferanten aus anderen Regionen oder Ländern stammen können. Eindeutige Auskunft gibt dagegen die "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.) – hier gibt es von der EU Vorgaben, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung des Produkts in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen.

Auf allen verpackten Lebensmitteln müssen Pflichtangaben wie Preis, Füllmenge und MHD stehen.
Auf allen verpackten Lebensmitteln müssen Pflichtangaben wie Preis, Füllmenge und MHD stehen. (Foto: CC0 / Pixabay / 27707)

Offene Lebensmitteln: Inhaltsstoffliste hinterm Tresen

Für Lebensmittel, die auf Wochenmärkten, in Bäckereien und beim Metzger gekauft werden, gibt es auch eine Kennzeichnungspflicht, sie ist aber weniger ausführlich als bei verpackten Produkten. Das gilt vor allem für die Zusatzstoffe. Auch in Kantinen und Restaurants braucht der überwiegende Teil der Zusatzstoffe nicht gekennzeichnet werden. Nur auf manche Substanzen, die empfindlichen Menschen Probleme bereiten, muss hingewiesen werden. Dazu gehören Geschmacksverstärker, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, der Pökelstoff Nitrit, Antioxidationsmittel, Schwefel, Eisen-II-Gluconat und Eisen-II-Lactat (zum Schwärzen von Oliven), Wachse, Phosphate, Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe sowie Phenylalaninquellen. Ausreichend ist der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle", "geschwefelt", "mit Geschmacksverstärker" oder "mit Phosphat". Die genaue Verbindung muss hingegen nicht genannt werden.

Darauf wird verzichtet, weil man davon ausgeht, dass die Verbraucher beim Bäcker, Metzger oder bei der Käseverkäuferin selber nachfragen können, was es mit den Zusatzstoffen auf sich hat. Doch diese brauchen nicht selbst Rede und Antwort stehen - und haben manchmal auch gar nicht das notwendige Wissen. Nach geltendem Recht müssen sie die Zusatzstoffe auf einem Schildchen neben der Ware deklarieren oder eine Zutatenliste hinter der Ladentheke vorrätig halten. Diese Liste darf sich der Kunde auf Nachfrage durchlesen. Niemand kann jedoch die Richtigkeit dieser Listen überprüfen, oder ob es mehrere Listen gibt, eine beispielsweise für den Lebensmittelkontrolleur, eine weitere für den Kunden. Und ob die Kunden sich die Liste erbitten, wenn hinter ihnen weitere Kunden drängeln, sei zudem dahingestellt.

Ganz befreit von der Deklaration der Zutaten sind Produkte, die selbst die Zutat sind, zum Beispiel Zucker, Mehl, Reis, Frischobst, Frischgemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent. Auch auf sehr kleinen (Portions-)Packungen von Marmelade oder Butter erfährt man nichts darüber, was drinsteckt. Sie sind von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten befreit.

Allergene müssen gekennzeichnet sein

Allergien auf Nahrungsmittel und Unverträglichkeiten sind ein verbreitetes Problem. Ein bis zwei Prozent der Erwachsenen und bis zu acht Prozent der Kinder reagieren allergisch auf bestimmte Lebensmittel. Gefährdet sind noch deutlich mehr: "Insgesamt 40 Prozent der 3- bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen sind gegenüber mindestens einem von 20 getesteten Allergenen sensibilisiert", ergab die Kinder- und Jugendgesundheitsstudie KiGGS, die vom Robert-Koch-Institut bei 17.641 Kindern und Jugendlichen durchgeführt wurde. Das heißt, sie sind nicht unbedingt Allergiker, tragen aber die Bereitschaft in sich, eine Allergie zu entwickeln.

Für Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder Nahrungsmittelunverträglichkeit ist eine ausführliche Zutatenliste auf der Verpackung wichtig, weil schon kleinste Mengen eines bestimmten Nahrungsmittels schwere Reaktionen auslösen oder lebensgefährlich sein können. Grundsätzlich kann zwar jede Substanz, die in Lebensmitteln steckt, eine allergische Reaktion begünstigen. Heute weiß man aber, dass es einige spezielle Stoffe sind, die besonders häufig Probleme bereiten.

Kennzeichnungspflicht für Gluten

14 Substanzen sind für rund 90 Prozent aller Allergien und Unverträglichkeitssymptome verantwortlich. Sie müssen auf jedem Etikett angegeben sein, um Nahrungsmittelallergiker vor bösen Überraschungen zu schützen. Dazu zählen glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Dinkel, Roggen, Hafer, Kamut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Lactose), Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Paranüsse, Pecannüsse, Pistazien, Macadamianüsse, Queenslandnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab zehn Milligramm pro kg oder Liter) sowie Lupinen, Weichtiere und Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind.

Die entsprechenden Inhaltsstoffe müssen entweder im Namen des Produkts (z.B. Milchschokolade, Nusscreme, Fischsalat) oder in der Zutatenliste (z.B. Lecithin aus Ei, Erdnussöl, Sojamilch, Gewürze [Sellerie]) angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenliste muss ein Hinweis auf den allergenen Inhaltsstoff an geeigneter Stelle erfolgen, bei Wein beispielsweise auf dem Etikett mit dem Aufdruck "enthält Schwefeldioxid/Sulfite".

14 Substanzen, die Allergien auslösen, müssen auf jedem Lebensmittel gekennzeichnet sein.
14 Substanzen, die Allergien auslösen, müssen auf jedem Lebensmittel gekennzeichnet sein. (Foto: CC0 / Pixabay / Joenomias)

Lebensmittelkennzeichnungspflicht: Gefährliche Ausnahmen

Auch über zusammengesetzte Zutaten wie etwa eine Fruchtmischung im Joghurt bleiben Allergiker nicht länger im Unklaren. Früher mussten die einzelnen Bestandteile erst dann aufgelistet werden, wenn davon mehr als 25 Prozent im Lebensmittel enthalten waren. Jetzt müssen auch Einzelbestandteile mit einem geringeren Anteil aufgeführt werden.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: In bestimmten Produktgruppen müssen Zutaten, deren Anteil im Lebensmittel kleiner als zwei Prozent ist, nicht extra angegeben werden, vorausgesetzt sie zählen nicht zu den 14 Hauptallergenen. Die Ausnahmen gelten für Kräuter- und Gewürzmischungen, Konfitüren, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Fruchtsäfte und Fruchtnektare sowie Jodsalz. Hintergrund ist, dass Firmen ihre Rezepturen auf diese Weise nicht im Detail preisgeben müssen, etwa die genaue Zusammensetzung der Gewürzmischung, oder flexibler auf den Einsatz saisonbedingter Rohstoffe reagieren können, erklärt Sabine Schnadt, Ernährungsfachfrau beim Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB). "Dies ist für Menschen, die schon auf sehr kleine Mengen an Gewürzen, die nicht zu den 14 Hauptallergenen gehören, reagieren, ein Problem."

Nicht deklariert werden müssen auch einige allergene Stoffe und Zutaten, die durch industrielle Verarbeitungsprozesse oder durch die Herstellung so verändert werden, dass sie ihr allergenes Potenzial verlieren. Dazu zählt beispielsweise Fischgelatine, die als Träger für Vitaminzubereitungen genutzt wird oder auch zum Klären von Flüssigkeiten, des weiteren raffiniertes Sojabohnenöl und -fett, Glucosesirup auf Gersten- oder Weizenbasis sowie Molke zur Herstellung von Destillaten. Für all diese Verarbeitungsprodukte gibt es Belege, dass sie, anders als im Rohzustand, kein allergenes Potenzial bergen. Dem DAAB sind bisher keine unerwünschten allergischen Reaktionen auf diese industriell stark veränderten Stoffe bekannt geworden.

Hingegen bringen freiwillige Hinweise in Bezug auf mögliche Allergene mehr Verwirrung als Nutzen. "Kann Spuren von Milch ... enthalten", so oder ähnlich heißt es immer häufiger auf Produkten. Dieser Hinweis soll die Herstellerfirmen juristisch absichern. Wenn also in der Fabrik eine Produktionsstraße benutzt wurde, auf der vorher ein Lebensmittel mit allergenen Bestandteilen hergestellt worden ist, können sich diese auch in dem Produkt finden, ohne dass sie eingesetzt wurden. "Die Spurenkennzeichnung ist derzeit ein Problem", beobachtet Schnadt. So komme es vor, dass Allergiker, die jahrelang eine bestimmte Kekssorte vertragen und gekauft haben, dasselbe Produkt nun meiden, weil es einen entsprechenden Hinweis trägt. Das grenze die ohnehin schon kleine Auswahl an Lebensmitteln für Allergiker weiter ein. Eine Umfrage des DAAB bei 450 Lebensmittelallergikern ergab denn auch, dass die Informationen zur Kennzeichnung "als unzureichend und verwirrend eingestuft werden".

Ein großes Manko ist nicht zuletzt, dass eine Allergenkennzeichnung von loser Ware bislang nicht vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für das Angebot in Restaurants oder Kantinen sowie für sehr kleine Verpackungen (z.B. Portionspackungen für Marmelade oder Butter). Allergikern bleibt nur, genau nachzufragen oder das Kochen doch selbst in die Hand zu nehmen. In einer weiteren Studie des DAAB berichteten acht von zehn Restaurantbesuchern von mindestens einer allergischen Reaktion nach dem unbewussten Verzehr ihres Allergieauslösers.

Bio – keine Mogelpackung

Wo "Bio" oder "Öko" draufsteht, ist auch Bio drin, das garantiert die EU-Bio-Verordnung.

  • EU-Bio-Logo: Seit dem 1. Juli 2010 ist das neue Logo verpflichtend für alle vorverpackten Öko-Lebensmittel, die nach der EU-Bio-Verordnung erzeugt wurden. Lose Bio-Ware oder Bio aus Drittländern kann freiwillig gekennzeichnet werden, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Bereits produzierte Waren dürfen noch bis zum 1. Juli 2012 verkauft werden.
  • Andere Bio-Siegel: Sowohl das sechseckige grüne staatliche Bio-Siegel als auch die Siegel der deutschen Anbauverbände behalten ihre Gültigkeit und können zusätzlich aufgedruckt werden. Somit sind die nach strengeren Richtlinien von Bioland, Demeter oder Naturland erzeugten Produkte weiter an den jeweiligen Zeichen zu erkennen.
  • Zusätzliche Angaben: Zwingend vorgeschrieben ist die Code-Nummer AB-CDE-999 der Öko-Kontrollstelle. Dabei stehen die ersten beiden Buchstaben für das Land (DE für Deutschland), die zweiten für "Öko" und die Ziffern für die neue Referenznummer der Öko-Kontrollstelle. Unter der Code-Nummer muss die Herkunft der mengenmäßig wichtigsten Rohstoffe genannt werden, allerdings grob eingeordnet als "EU-Landwirtschaft" und/oder "Nicht-EU-Landwirtschaft". Stammen alle Zutaten aus einem Land, darf der Ländername genannt werden.

Lesen Sie auch: Wieso Bio-Produkte bei Aldi, Lidl & Co. so billig sind

Lebensmittelkennzeichnung: Das muss aufs Etikett

  • Die Verkehrsbezeichnung des Produkts gibt die Art des Lebensmittels an, etwa ob es sich um Schmelzkäse, Konfitüre oder Fruchtsaft handelt.
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum beschreibt, bis wann ein Lebensmittel bei ungeöffneter Packung mindestens aufbewahrt werden kann, ohne dass es seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe oder Nährstoffe verliert. An gut sichtbarer Stelle steht: "Mindestens haltbar bis..."
  • Die Füllmenge informiert über das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl in einer Verpackung. Bei Lebensmitteln in Flüssigkeiten muss das Abtropfgewicht angegeben werden (z.B. Ananas in Scheiben: Füllmenge 0,5 Liter, Abtropfgewicht 375 Gramm). Seit April 2009 gibt es keine Vorgaben mehr für eine verbindliche Packungsgröße, etwa bei Schokolade, Zucker, Milch, Bier, Fruchtsäften, Limo und Mineralwasser. Darum lohnt es sich, das Gewicht zu checken. Die Schokolade, die bisher 100 Gramm wog, kann jetzt 85 Gramm auf die Waage bringen - zum alten Preis.
  • Die Herstellerangaben umfassen Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder des in der Europäischen Union niedergelassenen Verkäufers.
  • Die Chargen- bzw. Losnummer ordnet das Lebensmittel einer Warencharge zu. Sie umfasst Lebensmittel, die praktisch unter den gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt worden sind. Entpuppt sich Ware als fehlerhaft oder schlecht, können anhand der Chargennummer andere, ebenfalls betroffene Produkte schnell aus dem Handel zurückgerufen werden.
  • Das Herkunftsland muss mit wenigen Ausnahmen auf frisches Obst und Gemüse. Auch für unverarbeitetes Rindfleisch ist es obligatorisch, nicht jedoch für Schweinefleisch. Wird Rindfleisch minimal verarbeitet, etwa mit Salz oder einer Marinade zum Grillen gewürzt, muss keine Angabe drauf.
  • Der Preis ist entweder auf der Ware oder am Regal nahe der Ware verzeichnet. Dazu muss neben dem Endpreis der Grundpreis pro Mengeneinheit am Regal oder an der Ware angegeben werden, der dabei hilft, Produkte zu vergleichen, die in unterschiedlichen Mengen abgepackt sind. Der Grundpreis bezieht sich bei größeren Mengen auf ein Kilo oder einen Liter, bei kleineren Mengen bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter auf 100 Gramm oder 100 Milliliter.
  • Das Zutatenverzeichnis gibt an, was in einem Produkt enthalten ist. Hier werden die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet. Bei zusammengesetzten Zutaten müssen die Einzelbestandteile aufgeführt werden. Es genügt nicht, von einer Früchtemischung zu sprechen, sondern es müssen die einzelnen Bestandteile, z.B. Erdbeeren, Kirschen, Bananen angegeben werden.
Die Kennzeichnung von Eiern ist nicht einfach, aber dafür eindeutig.
Die Kennzeichnung von Eiern ist nicht einfach, aber dafür eindeutig. (Foto: CC0 / unsplash / Danielle MacInnes)

Eierkennzeichnung: Der Code verrät die Herkunft

Auf jedem Ei gibt es einen Stempel mit einem Code, mit dessen Hilfe sich die Herkunft des Eis bis in den Stall zurückverfolgen lässt. Er gibt an, ob das Ei aus Käfig-, Boden- oder Freilandhaltung oder aus Bio-Erzeugung stammt, aus welchem Land, Bundesland und Betrieb. Fehlt der Bio-Hinweis, handelt es sich um konventionelle Tierhaltung. Eier aus der sogenannten Kleingruppenhaltung, die den Hühnern ein wenig mehr Platz zugesteht und die die inzwischen verbotene Käfighaltung teils abgelöst hat, werden wie herkömmliche Käfigeier mit der Ziffer 3 gekennzeichnet. Zusätzlich darf der Hinweis auf Kleingruppenhaltung ergänzt werden.

Beispiel: 2-DE-0912341

  • 2 = Bodenhaltung
  • DE = Deutschland
  • 09 = Bundesland Bayern
  • 1234 = Registriernummer des Betriebs
  • 1 = Stall 1 des Betriebs

Das steht dahinter: 0 = Bio-Haltung, 1 = Freilandhaltung, 2 = Bodenhaltung, 3 = Käfighaltung

DE = Deutschland, AT = Österreich, BE = Belgien, DK = Dänemark, ES = Spanien, FR = Frankreich, GR = Griechenland, IR = Irland, IE = Italien, LU = Luxemburg, NL = Niederlande, PR = Portugal, SE = Schweden, UK = England.

01 = Schleswig-Holstein, 02 = Hamburg, 03 = Niedersachsen, 04 = Bremen, 05 = Nordrhein-Westfalen, 06 = Hessen, 07 = Rheinland-Pfalz, 08 = Baden-Württemberg, 09 = Bayern, 10 = Saarland, 11 = Berlin, 12 = Brandenburg, 13 = Mecklenburg-Vorpommern, 14 = Sachsen, 15 = Sachsen-Anhalt, 16 = Thüringen.

Eier werden in verschiedenen Größen angeboten:

  • S = klein (small) = unter 53 Gramm pro Stück
  • M = mittel (medium) = 53 bis unter 63 Gramm
  • L = groß (large) = 63 bis 73 Gramm
  • XL = sehr groß (x-Large) = größer als 73 Gramm

ÖKO-TEST hat 20 Eier aus Bio-, Freiland- und aus Bodenhaltung getestet – und kann nur vier Marken empfehlen:

Tipp: Eier im Test – nur vier Hühnereier-Sorten empfehlenswert

Spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Käse, Fisch & Co.

  • Alkoholische Getränke: Alkoholgehalt in Volumenprozent (ab 1,2 Vol.-%).
  • Käse: Angabe der Fettgehaltsstufe oder des Fettgehalts in Trockenmasse (Fett i. Tr.). Die Fettangaben beziehen sich nicht auf das ganze Produkt, sondern auf die Trockenmasse – daher die Abkürzung "Fett i. Tr." Damit weiß man zwar, wie viel Fett das Produkt enthielte, wenn man ihm das Wasser entzöge. Doch Produkte mit unterschiedlichen Wasseranteilen kann man damit nicht vergleichen. Beispiel: Der Fettanteil von Doppelrahmfrischkäse erscheint mit 60 Prozent viel höher als der von Gouda mit 40 Prozent - bezogen aufs ganze Produkt ist er aber gleich, weil der Frischkäse einen höheren Wassergehalt hat.
  • Fisch: Angaben über Art, Herkunft und Produktionsmethode, wie "gezüchtet in/ aus Aquakultur..." oder "Seelachs, gefangen in Alaska..." für frischen, geräucherten und tiefgekühlten Fisch, nicht jedoch für Fischprodukte wie Hering in Joghurtsauce.
  • Konfitüre: Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils; bei mehr als zwei Fruchtarten: "Mehrfrucht" möglich. Außerdem: Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g.
  • Natürliches Mineralwasser: Analysewerte der Bestandteile, Nennung der charakteristischen Bestandteile, "enteisent" oder "entschwefelt" bei Mineral- und Quellwasser.
  • Obst & Gemüse: Art und Sorte. Mit Ausnahme von Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokos- und Paranüssen, Datteln und Frühkartoffeln das Ursprungsland, Anbaugebiet, bei einigen Sorten die Güteklasse.
  • Schokolade: Angabe über die Menge der Kakaobestandteile (Kakao: ... % mindestens). Bei Zusatz von anderen Fetten als Kakaobutter der Hinweis: "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette".

Was heißt auf der Verpackung eigentlich ...?

Das bedeutet …

  • energiearm: Dieser Hinweis darf auf der Verpackung eines Lebensmittels stehen, wenn es nicht mehr als 40 Kalorien pro 100 Gramm liefert. Flüssige Produkte dürfen nicht mehr als 20 Kilokalorien in sich haben.
  • energiereduziert: Solche Produkte müssen gegenüber herkömmlichen mindestens 30 Prozent weniger Energie aufweisen. Auf der Verpackung muss stehen, warum das Lebensmittel energiereduziert ist.
  • fettarm: Fettarme feste Produkte haben weniger als drei Gramm Fett pro 100 Gramm. Flüssige wie teilentrahmte Milch nur 1,8 Gramm pro 100 Milliliter.
  • zuckerarm: So dürfen sich Lebensmittel nennen, wenn sie nicht mehr als maximal fünf Gramm Zucker pro 100 Gramm in sich haben.
  • reduziert oder leicht: Werden Nährstoffe wie Fett oder Zucker als reduziert oder leicht hervorgehoben, muss das Lebensmittel im Vergleich zum herkömmlichen Produkt 30 Prozent weniger des betreffenden Nährstoffs liefern. Welche Bezugsgröße gewählt wird, ist nicht definiert. Enthält die Bezugstüte Chips also 35 Gramm Fett, hat die reduzierte Variante mit 30 Prozent weniger Fett immer noch 26 Gramm in sich - mehr als doppelt so viel wie bei einem panierten Schweineschnitzel.

Übrigens: Die Angabe "Reduzierter Fettanteil" ist nur zulässig, wenn die Fettreduzierung mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Das Gleiche gilt auch für die Angabe "reduzierter Zuckeranteil".

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