Nicht wundern, wenn im Supermarkt, Baumarkt oder Elektrofachgeschäft die Preisschilder nun anders als gewohnt aussehen: Die geänderte Preisangabenverordnung will es so. Die Anpassung soll dem Verbraucherschutz dienen. Doch was ändert sich konkret?
Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der vorherige Verkaufspreis angegeben werden, sagt Constanze Rubach von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Der vorherige Verkaufspreis ist dabei der günstigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage. Die Preise können entweder direkt gegenübergestellt oder die Ermäßigung als prozentualer Abzug angegeben werden.
Verordnung lässt Raum für Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Preisinformationspflicht sind generelle Preisnachlässe mit allgemeinen Werbeaussagen wie etwa 'Knaller-' oder 'Dauertiefpreis'. Ausgenommen sind außerdem schnell verderbliche Waren mit kurzer Haltbarkeit, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert angeboten werden.
Dort reicht auch weiterhin ein einfacher Aufkleber mit der Angabe der Preisermäßigung. Das soll laut Rubach den Abverkauf dieser Lebensmittel erleichtern und zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung beitragen.
Vergleichsgrößen werden vereinheitlicht
Außerdem wurden mit der Änderung der Verordnung die Mengeneinheiten von Grundpreisen vereinheitlicht. Im Supermarkt etwa ist der Kilogramm- oder Literpreis anzugeben, im Baumarkt eher der Quadrat- oder Kubikmeterpreis. Die Grundpreisangabe pro 100 Milliliter oder pro 100 Gramm ist Rubach zufolge im Supermarkt nur noch bei loser Ware zulässig.