Ladendiebstahl ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat – die entsprechend geahndet wird. Um Ladendiebstähle aufzudecken, setzen viele Geschäfte auf Taschenkontrollen. Doch sind diese überhaupt erlaubt? Wir klären, was Sie dazu wissen sollten.
Ladendiebstahl ist strafbar
Ladendiebstahl steht in Deutschland unter Strafe. Die Art und Höhe der Strafe für Ladendiebstahl regelt das Strafgesetzbuch (StGB), sie hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen die Schwere des Verbrechens, der Warenwert des Diebesguts und etwaige Vorstrafen des Täters oder der Täterin. Wichtig: Auch der Versuch ist strafbar.
Um Ladendiebstähle aufzudecken oder zu verhindern, haben viele Geschäfte Alarmanlagen am Ausgang installiert. Fängt der Alarm zu piepen an, wird man als Kundin oder Kunde in der Regel zu einer Taschenkontrolle aufgefordert. Doch ist das erlaubt?
Sind Taschenkontrollen bei Verdacht auf Ladendiebstahl erlaubt?
Taschenkontrollen sind ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, ohne konkreten Verdacht sind sie laut der Verbraucherzentrale grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch, wenn ein Schild im Geschäft auf Taschenkontrollen hinweist. Kundinnen und Kunden müssen einer Kontrolle deshalb nicht zustimmen.
Der Händler darf zwar keine Tascheninspektion durchführen, kann bei einer Verweigerung der Kontrolle aber ein Hausverbot verhängen. Das ist im Rahmen des Hausrechts des Händlers auch erlaubt, ohne einen sachlichen Grund zu nennen, betont die Verbraucherzentrale. Der Händler darf mit einem solchen Verbot allerdings niemanden diskriminieren.
Ist eine Person eines Ladendiebstahls überführt, kann der Geschäftsinhaber das Hausverbot sogar über sämtliche Filialen verhängen.
Wer Taschen wann kontrollieren darf
Es gibt Ausnahmen von der genannten Regel: Die Tasche darf kontrolliert werden, wenn ein Tatverdacht vorliegt. Wenn also ein Diebstahl beobachtet wurde und der Dieb oder die Diebin auf frischer Tat ertappt wurde, darf die Tasche geprüft werden. Allerdings darf das ausschließlich die Polizei. Ladendetektive oder das Personal dürfen die verdächtige Person bis zum Eintreffen der Polizei im Geschäft festhalten sowie die Personalien aufnehmen.
Wichtig: Wer ungerechtfertigt und gegen seinen Willen festgehalten wurde, kann bei der Polizei eine Strafanzeige stellen.
Was im Supermarkt ebenfalls verboten ist
Die Taschen einfach kontrollieren dürfen Geschäfte somit nicht. Sie dürfen von Kundinnen und Kunden aber verlangen, große Taschen beim Betreten des Ladens abzugeben. Die Voraussetzung dafür ist, dass man die Taschen sicher verwahren kann, beispielsweise in Schließfächern.
Wer die eigene Tasche oder den eigenen Rucksack am Eingang abgibt, kann folgenden Fehler gar nicht erst begehen: Die Einkäufe in die eigene Tasche packen und damit zur Kasse tragen. Das ist streng genommen nicht erlaubt und kann als Diebstahl ausgelegt werden. Nach § 242 Strafgesetzbuch zählt als Diebstahl, dass man eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt – in diesem Fall noch nicht bezahlte Lebensmittel in die Tasche packt. Deshalb sollte man besser die bereitgestellten Einkaufskörbe oder -wagen nutzen.
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