Das Gedächtnis des Internets ist gewaltig: Über Suchmaschinen finden sich auch Jahre später noch Informationen, die manch einer dort nicht mehr sehen möchte. Dagegen hatten sich zwei Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewehrt. Der Grund: Wenn man nach den Namen der Kläger suchte, wurden in der Google-Trefferliste negative Berichte verlinkt. Der BGH hatte zu klären, ob Google solche Suchergebnisse löschen muss, wenn die Betroffenen es verlangen.
Jetzt hat das oberste deutsche Zivilgericht seine Entscheidung verkündet und eine der beiden Klagen zurückgewiesen. In dem Fall hatte der frühere Geschäftsführer eines Regionalverbands einer Wohltätigkeitsorganisation von Google gefordert, dass bestimmte Zeitungsartikel bei der Eingabe seines Namens nicht mehr gelistet werden. 2011 hatte eine Zeitung in ihrer Online-Ausgabe über den Kläger berichtet, dass der Verband hohe Schulden habe und der Geschäftsführer sich kurz zuvor krankgemeldet habe.
BGH: Gelöschte Suchergebnisse sind kein Grundrecht
Die Richter erklärten, dass die Grundrechte des Klägers hinter den Interessen der Suchmaschine, deren Nutzer, der Öffentlichkeit sowie der verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten hätten. In jedem Einzelfall sei eine umfassende Abwägung der Grundrechte notwendig. Mit dem Urteil wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Zweites Verfahren an EuGH verwiesen
Das zweite Verfahren hat der BGH ausgesetzt und an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen, der zentrale Fragen klären soll. In diesem Fall hatte ein Paar, das für einen Finanzdienstleister arbeitet, gegen Google geklagt. 2015 wurde auf einer amerikanischen Webseite mehrmals kritisch über ihr Anlagemodell berichtet. Nach Aussage des Paares seien die Artikel unwahr.
"Recht auf Vergessenwerden" hängt vom Einzelfall ab
Das "Recht auf Vergessenwerden" ist im Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung neben dem "Recht auf Löschung" zu finden. Demnach haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihre Daten gelöscht werden.
Allerdings muss das Recht mit Grundrechten wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit abgewogen werden, wie im aktuellen BGH-Urteil auf der Rechtsgrundlage der neuen Datenschutz-Grundverordnung bestätigt wurde.
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