Coronakrise: Müssen Kurzarbeiter mit Steuernachzahlungen rechnen?

Autor: dpa / Redaktion (lp) | Kategorie: Geld und Recht | 24.08.2021

Die Steuererklärung dürfte in diesem Jahr nicht für alle Kurzarbeiter erfreulich ausfallen.
Foto: Shutterstock / Pcess609

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Arbeiter in Kurzarbeit geschickt. Einige Angestellte arbeiteten monatelang deutlich weniger und erhielten als Ausgleich Kurzarbeitergeld. Unter Umständen mussten sie deshalb eine Steuererklärung abgeben und in bestimmten Fällen kann es jetzt sogar zu einer Steuernachzahlung kommen.

Wegen der Coronakrise waren viele Beschäftigte im vergangenen Jahr in Kurzarbeit und erhielten als Ausgleich Kurzarbeitergeld. Wer 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr erhalten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Für einige Arbeiter kann es jetzt zu einer Steuernachzahlung kommen.

Wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abführt

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, Betroffene müssen es in der Steuererklärung aber angeben. In bestimmten Fällen kann dann eine Steuernachzahlung entstehen – häufig bei Arbeitnehmern, die das gesamte Jahr über 50 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten haben.

Wer monatlich nur zur Hälfte gearbeitet hat, muss laut VLH in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen. Der Arbeitgeber habe im Laufe des Jahres dann meist zu wenig Lohnsteuern abgeführt. Manche Kurzarbeiter können aber auch eine Steuererstattung erhalten – etwa wenn die Firma drei Monate komplett geschlossen war.

Staat berücksichtigt Kurzarbeitergeld bei der Steuersatz-Berechnung

Obwohl Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, berücksichtigt der Fiskus solche staatlichen Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes. Er addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus den Steuersatz.

So kann der höhere Steuersatz, der nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird, dazu führen, dass der Fiskus möglicherweise eine Nachforderung stellt. Der Steueranspruch fällt dann höher aus als ohne Kurzarbeitergeld. Auch gemeinsam veranlagte Ehepaare kann dies betreffen, wenn nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat.

Tipp: Betroffene Ehepaare können die Steuererklärung 2020 getrennt abgeben und sich für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch ginge laut VLH zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könne sich die Entscheidung finanziell auszahlen.

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