Diese 7 Steuervorteile können Sie sich 2023 noch sichern

Autor: dpa / Redaktion (lr) | Kategorie: Geld und Recht | 08.12.2023

Bei der Steuererklärung 2023 können Sie jetzt noch sparen.
Foto: Shutterstock / lovelyday12

Teure Lebensmittel, hohe Energiekosten, gestiegene Bauzinsen – ein wenig Entlastung kann da nicht schaden. Für genau diese können Sie mit einigen Kniffen bei der Steuererklärung selbst sorgen.

Bald ist Weihnachten – und auch der Jahreswechsel ist nicht mehr weit. Damit endet bald die Möglichkeit, noch Steuervorteile für den Veranlagungszeitraum 2023 zu nutzen. Wir zeigen Ihnen sieben Möglichkeiten, wie Sie Ihre Steuererklärung für dieses Jahr noch optimieren können.

1. Werbungskostenpauschale knacken

1.230 Euro können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Jahr pauschal als Werbungskosten absetzen. Zu den Werbungskosten zählen etwa Fahrtkosten ins Büro oder den Betrieb sowie Kosten für Bewerbungen, Arbeitsmaterialien, Fortbildungen oder Arbeitsausstattung.

Wer mit all den Ausgaben bereits knapp an der Grenze dieser Pauschale liegt, kann sich der Lohnsteuerhilfe Bayern (LOHI) zufolge überlegen, ob ohnehin geplante Anschaffungen vorgezogen werden können.

Wer etwa mit dem Kauf eines Laptops, Tablets, Computers oder Druckers am Ende in Summe höhere Werbungskosten hat, kann mit entsprechenden Nachweisen auch mehr als die Pauschale steuerlich geltend machen. Tätigen Sie die Anschaffung erst 2024 und bleiben in dem Jahr unterhalb des Pauschbetrags, ist der Vorteil dahin.

Doch Vorsicht: Andere teure Arbeitsmittel, die nicht als digitale Wirtschaftsgüter gelten und über mehrere Jahre genutzt werden – zum Beispiel ein Schreibtisch –, können nicht direkt im Anschaffungsjahr am Stück abgesetzt werden. Überschreiten die Kosten eines solchen Einzelguts die Grenze von 952 Euro, müssen sie über die übliche Nutzungsdauer hinweg verteilt werden. Das kann den Steuerspareffekt mindern. Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Gut zu wissen: Im kommenden Jahr steigt diese Grenze auf 1.190 Euro. Wer also etwa plant, sich einen Schreibtisch für 999 Euro zuzulegen, fährt steuerlich im Zweifel besser, wenn diese Anschaffung erst ab Januar getätigt wird.

2. Freistellungsaufträge bei der Steuererklärung sinnvoll aufteilen

Sparerinnen und Sparer können 2023 Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in Höhe von 1.000 Euro steuerfrei einstreichen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die Freigrenze entsprechend auf 2.000 Euro. Darüberliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen werden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer versteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Wer bei dem jeweiligen Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge angefallen sind, einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe hinterlegt, bei dem kann der Sparerpauschbetrag schon bei der Auszahlung berücksichtigt werden. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe werden steuerfrei ausgezahlt.

Wichtig: Die Freistellungsaufträge können bis zur Summe von 1.000 Euro auch zwischen unterschiedlichen Banken aufgeteilt werden. Laut LOHI kann es sich deshalb lohnen, zu prüfen, bei welcher Bank in welcher Höhe Erträge angefallen sind und die Freistellungsaufträge bei Bedarf anzupassen.

Wer den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann auch darüber nachdenken, noch kurzfristig Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und Kursgewinne mitzunehmen, rät Erich Nöll. Selbst wer die Aktien am selben Tag wieder zurückkauft, um von weiteren Kursgewinnen zu profitieren, kann den Sparerpauschbetrag nutzen.

3. Verlustbescheinigung beantragen

Fallen im selben Jahr Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen an, lassen sie sich miteinander verrechnen. Das spart Steuern. Nur: Entstehen Gewinn und Verlust bei verschiedenen Banken, geht das nicht ohne Weiteres. Dann braucht es eine Verlustbescheinigung. Laut LOHI ist die beim betreffenden Kreditinstitut zu beantragen. Das geht noch bis zum 15. Dezember.

4. Doppelte Haushaltsführung erhöht die Werbungskosten

Führen Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt? Dann können Sie die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend machen. Dafür reicht es aber nicht, wenn Sie nur die Kosten des Zweithaushalts tragen. Betroffene müssten sich auch wesentlich an den Kosten des Hausstands und den Lebenshaltungskosten am sogenannten Lebensmittelpunkt beteiligen – und es nachweisen können, so Nöll.

Als wesentliche Beteiligung betrachtet das Finanzamt Barleistungen, die sich in Summe auf mehr als zehn Prozent der monatlich anfallenden Kosten belaufen. Dazu zählen Miete, Nebenkosten und Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs. Dabei muss die Kostenbeteiligung aber nicht zwingend Monat für Monat erfolgen. Auch eine finanzielle Einmalzahlung am Jahresende kann für eine ausreichende Beteiligung sorgen – etwa in Form der Übernahme der jährlichen Brennstofflieferung.

Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den Steuerklassen III, IV oder V ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung wird in diesen Fällen auch ohne entsprechende Nachweise unterstellt.

Als Werbungskosten für die Zweitwohnung werden laut Nöll Kosten von bis zu 1.000 Euro monatlich anerkannt. Zusätzlich könnten Fahrtkosten für Familienheimfahrten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten sowie etwaige Umzugskosten geltend gemacht werden.

5. Für Geschiedene: Widerruf der Anlage U

Wer von seinem Ex-Ehegatten oder dauernd getrennt lebenden Ex-Partner Unterhalt bezieht, muss auf diese Zahlungen unter Umständen Steuern entrichten. Und zwar immer dann, wenn der zahlende Ex-Partner die Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben angibt. Das kann er aber nur mit Zustimmung des Empfängers und dessen Unterschrift auf der Anlage U der Steuererklärung. Den finanziellen Nachteil, der dem Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung des Unterhalts entsteht, muss der Zahlende ausgleichen.

Eine einmal erteilte Zustimmung gilt als dauerhaft, sofern sie nicht widerrufen wird. Genau das können Unterhaltsempfänger bis zum 31. Dezember noch für den Veranlagungszeitraum 2023 und damit auch für die Zukunft tun, teilt der BVL mit. Wollen Sie Ihren Unterhalt nicht mehr versteuern, etwa weil es für Sie finanziell ungünstiger ist oder weil Ihr Ex-Partner den Nachteilsausgleich zuletzt nicht bezahlt hat, sollten Sie aktiv werden.

Zu richten ist der Widerruf an das zuständige Finanzamt, der Ex-Partner sollte darüber informiert werden.

6. Treibhausgasminderungsquote verkaufen

Wer es noch nicht getan hat: Halter eines reinen Elektroautos können noch kurzfristig ihre Treibhausgasminderungsquote für das Jahr 2023 verkaufen. Verschiedene Angebote dafür gibt es im Netz. Je nach Händler kann die Prämie, die für die treibhausgasschonende Mobilität bezahlt wird, laut LOHI bis zu 380 Euro betragen. Für Privatpersonen ist das Geld steuerfrei.

7. Steuererklärung von 2019 nachholen

Sie sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann kann es sich trotzdem lohnen, eine einzureichen. Im Schnitt bekommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nämlich mehr als 1.000 Euro pro Jahr zurück.

Bis zu vier Jahre rückwirkend können Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, ihre Erklärung einreichen. Dann allerdings ist Schluss, eine etwaige Erstattung verschenkt.

Wer also im Veranlagungsjahr 2019 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, Handwerkerkosten, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen hatte, hat noch bis zum 31. Dezember Zeit, die Steuererklärung nachträglich einzureichen. Das kann ein schönes Weihnachtsgeld einbringen.

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