Die ersten Schneeflocken in Deutschland sind da. Doch bei aller Freude über die weiße Pracht sollten Eigentümer und Mieter eines nicht vergessen: Die Gehwege rund um ihr Haus von Schnee und Eis zu befreien – ansonsten kann es teuer werden.
Denn Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Dafür sollte etwaiger Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden – bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Bei Glatteisbildung besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Hat die erste Streuung ihre Wirkung verloren, ist nachzubessern.
Salz sollte dabei übrigens nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den allermeisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.
Wie breit muss man räumen?
In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus gefahrfrei passierbar sein muss, legen die Kommunen fest. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen, sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustüre oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern gefahrlos begehbar sein.
Werden die Gefahrenstellen nicht beseitigt, machen Eigentümerinnen und Eigentümer sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen.
Welche Pflichten haben Mieter?
Mieterinnen und Mieter sind übrigens ebenfalls oft in der Pflicht – immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf die Mietparteien übertragen. Ein Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss.
Privathaftpflicht schützt bei Schadenersatzforderungen
Passiert tatsächlich etwas, weil Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, können Privathaftpflichtversicherte mit dem Schutz ihres Anbieters rechnen, so der Bund der Versicherten (BdV). Die Police steht zum einen bei berechtigten Schadenersatzforderungen ein und wehrt andererseits unberechtigte Forderungen ab.
Eigentümerinnen und Eigentümer eines unbebauten Grundstücks oder jene, die die Verkehrssicherungspflicht nicht an ihre Mietparteien übertragen haben, sollten prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung ausreicht. Der BdV weist darauf hin, dass für den umfassenden Schutz in solchen Fällen oft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist.
Übrigens: Auch die Beseitigung von möglichen Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümerinnen und Mietern, so der IVD. Wo das gefahrlos möglich ist, sollten Betroffene selbst tätig werden. Wenn nicht, können Fachleute helfen – zum Beispiel von einer Dachdeckerfirma.
Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar
Wer für das Räumen, Streuen oder Eiszapfenbeseitigen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro. Materialkosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.
Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiterreichen, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.
Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden – wer bar zahlt, geht leer aus.