Warenpreis und Flaschenpfand werden meist getrennt ausgewiesen – der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte am Donnerstag nicht den leisesten Zweifel daran, dass das so bleiben darf. Denn vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) war die Frage bereits im Juni geklärt worden.
Die Luxemburger Richter hatten seinerzeit entschieden, dass das Pfand für Flaschen oder Gläser nicht im Preis eingerechnet sein muss. Denn nur so könnten die Verbraucher die Preise für die Ware an sich ordentlich vergleichen. Dass der BGH dieser Entscheidung folgen werde, machte der zuständige 1. Senat sehr deutlich.
Pfandangabe verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
In Karlsruhe ging es um eine Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb gegen eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel. In einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 bewarb sie Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas – das Pfandgeld aber war separat ausgewiesen. Konkret stand in dem Faltblatt immer der Preis des Produkts mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand". Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler.
Der Verband hielt das für unzulässig und sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Daraufhin hatte der BGH die Frage nach einer ersten Verhandlungsrunde im Jahr 2021 dem EuGH vorgelegt und verhandelte nun erneut darüber.
Gericht: Kaufhauskette hat alles richtig gemacht
Gemäß Unionsrecht habe sich die Warenhauskette vollkommen korrekt verhalten, sagte der Vorsitzende Richter am BGH. Auch stehe es so in deutschen Preisangabenverordnung. Darin heißt es ganz klar: "Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen".
Der BGH-Senat schloss die Verhandlung bereits nach wenigen Minuten wieder. Einlassungen gab es weder vom BGH-Anwalt der Warenhauskette noch von dem des Verbandes. Ein Urteil wird am 26. Oktober fallen (Az. I ZR 135/20).
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