Ob Saft, Chips oder Duschgel: Einige Hersteller verpacken ihre Produkte bewusst üppig. Das soll den Eindruck erwecken, besonders viel fürs Geld zu bekommen. Zwar gibt es dafür Grenzen, Verbraucherinnen und Verbraucher tun aber trotzdem gut daran, nicht allein nach der Packungsgröße auszuwählen.
Wie groß dürfen Verpackungen sein?
Laut Verbraucherzentrale NRW gibt es keine eindeutigen Regelungen, was Verpackung darf und was nicht. Aber es gibt zumindest einen Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Für Pralinenschachteln gilt: Das Volumen der Verpackung darf nicht größer als das sechsfache Gewicht der Pralinen sein. Und trotzdem ist nicht jede Verpackung verboten, die diese Kriterien nicht einhält.
Denn eine Täuschung liegt der Verbraucherzentrale zufolge auch dann nicht vor, wenn Kundinnen und Kunden das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung ahnen können – etwa weil der Inhalt gut tastbar, die Verpackung durchsichtig oder mit einem Sichtfenster versehen ist. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich etwa an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.
Nicht auf Mogelpackungen hereinfallen: Grundpreise vergleichen
Um im Handel gar nicht erst auf vermeintliche Mogelpackungen hereinzufallen, lohnt es sich, Grundpreise von Waren miteinander zu vergleichen. Das sind die Preise pro Liter oder Kilogramm gleichartiger Produkte. Zu dieser Preisauszeichnung sind Händler in den meisten Fällen verpflichtet.
Oft findet sich die Angabe direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis eines Produkts. Sieht man, wie viel ein Produkt pro Kilogramm kostet, kann man besser nachvollziehen, ob eine bestimmte Produktgröße vergleichsweise günstig oder teuer ist.
Händler sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis von Produkten anzugeben. Das trifft laut Verbraucherzentrale auf Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen (z.B. Früchte im Körbchen) oder in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
Wann kein Grundpreis angegeben sein muss
Von dieser Regel ausgenommen sind der Verbraucherzentrale zufolge nur wenige Waren. Zum Beispiel jene,
- die weniger als zehn Gramm oder Milliliter Nenngewicht beziehungsweise -volumen haben (bei Kau- oder Schnupftabak liegt die Grenze bis 25 Gramm höher).
- bei denen verschiedenartige Produkte miteinander vermischt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen).
- die von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder Direktvermarktern überwiegend von der Bedienung ausgegeben werden.
- die in Kantinen, Restaurants oder Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
Wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist, dürfen Händler ebenfalls darauf verzichten, ihn anzugeben.