Keine EEG-Umlage mehr: Stromzähler ablesen – oder nicht?

Autor: Lino Wirag | Kategorie: Geld und Recht | 05.07.2022

Die EEG-Umlage entfällt seit Juli.
Foto: Shutterstock/Andrey_Popov

Zum 1. Juli ist der Strompreis für Verbraucher um rund 4,5 Cent pro Kilowattstunde gefallen. Der Grund: Die sogenannte EEG-Umlage wird nicht mehr erhoben und Stromversorger sind verpflichtet, die Preissenkung an Verbraucher weiterzugeben. Für Sie bedeutet das unter Umständen, dass Sie jetzt Ihren Stromzähler ablesen sollten. Wir erklären, warum.

Die EEG- oder Ökostrom-Umlage wurde 2000 im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingeführt. Sie diente dazu, den Ausbau von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu fördern, und wurde bei den Verbrauchern über höhere Strompreise erhoben. Die Einnahmen aus der Umlage flossen an Betreiber, die Strom aus erneuerbaren Energien in die Netze einspeisten, und sorgten dafür, dass sie eine bestimmte Mindestvergütung erhielten.

Drei-Personen-Haushalt spart 2022 etwa 78 Euro

Zum 1. Juli ist die Umlage weggefallen – und Stromanbieter sind verpflichtet, die niedrigeren Preise an Verbraucher weiterzugeben. Das bedeutet, dass Strom brutto 4,43 Cent pro Kilowattstunde (kWh) günstiger wird. Ein Beispiel: Ein Drei-Personen-Haushalt verbraucht im Schnitt 3.500 kWH im Jahr: Damit ergäbe sich eine rechnerische Entlastung von rund 77,50 €, die in der zweite Jahreshälfte 2022 weniger zu zahlen sind als im ersten Halbjahr.

Bedeutet das, dass Sie jetzt tätig werden sollten? Kommt drauf an. Wenn Sie Ihrem Stromversorger Ihren aktuellen Zählerstand nicht mitteilen, geschieht zunächst einmal gar nichts: Sie erhalten dann wie üblich Ihre Jahresabrechnung (bei den meisten Verträgen kommt diese Anfang 2023), auf der geschätzt wird, wie viel Strom Sie vor und wie viel Sie nach der Preisanpassung verbraucht haben. Das kann zu Ihren Gunsten ausgehen – muss es aber nicht.

Führen Sie hingegen eine Zwischenablesung durch und melden Ihrem Betreiber den aktuellen Stand, muss dieser den übermittelten Verbrauch in seiner Abrechnung berücksichtigen.

Für Sie stellt sich deshalb die Frage, ob sich Ihr Stromverbrauch relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt?

  • Ist das der Fall, dürften Ihnen keine gravierenden Nachteile entstehen, wenn der Anbieter Ihren Verbrauch nur schätzt. Denn: Sie haben in der ersten Jahreshälfte ungefähr so viel verbraucht, wie Sie in der zweiten verbrauchen werden.
  • Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise in der kalten Jahreszeit größere Mengen an Strom (für Ihre Elektroheizung oder Wärmepumpe) benötigen, dann kann sich eine Zwischenablesung lohnen. Allerdings nur, wenn Sie jetzt schon davon ausgehen, dass Sie in der zweiten Jahreshälfte auch wirklich mehr Strom verbrauchen werden, als Sie in den ersten sechs Monaten getan haben. Das hängt natürlich von vielen Faktoren – nicht zuletzt der Witterung – ab, die nicht alle vorherzusehen sind, und dürften sich von Haushalt zu Haushalt unterscheiden.

Verbraucher können Abschlag senken

Die Stromanbieter müssen ihre Kunden übrigens nicht gesondert dazu informieren, dass die EEG-Umlage weggefallen ist und ab sofort niedrigere Preise gelten. Daher besteht auch kein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisanpassungen üblich ist. Und: Verbraucher können Ihren Stromabschlag jetzt auf die gesunkenen Preise anpassen lassen, wenn sie möchten.

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