Kontakte zu Menschen, die nicht im eigenen Haushalt leben, sollen im Kampf gegen die weitere Verbreitung des Coronavirus auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Bund und Länder haben sich jetzt darauf geeinigt, dass das Kontaktverbot beibehalten wird und dass es vor Ostern keine Diskussion über eine Lockerung der geltenden Maßnahmen geben soll. Am 14. April werden Bund und Länder neu beraten.
Was bedeutet das Kontaktverbot?
Kontakte von mehr als zwei Menschen im öffentlichen Raum sind vorübergehend verboten. "Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet", heißt es in dem Beschluss vom 22. März.
Das heißt: Man darf sich weiterhin mit einer Freundin oder einem Freund treffen, Treffen zu dritt sind jedoch nicht erlaubt. Familien und Menschen, die gemeinsam in einem Haushalt leben (beispielsweise Bewohner von Wohngemeinschaften) dürfen auch weiterhin gemeinsam draußen unterwegs sein, auch wenn damit die Gruppe mehr als zwei Personen umfasst.
In der Öffentlichkeit soll, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen eingehalten werden."
Kontaktverbot wegen Corona: Die aktuellen Regelungen
Derzeit gilt in Deutschland keine Ausgangssperre, sondern lediglich ein sogenanntes Kontaktverbot bzw. eine Kontaktsperre. Was ist jetzt noch erlaubt ist (und was nicht mehr), erklären wir hier.
Kontaktverbot: Das ist weiterhin erlaubt
- Arztbesuche und medizinisch notwendige Behandlungen
- Besuche beim Lebenspartner
- Einkaufen
- erforderliche Termine und Prüfungen
- Essen abholen
- Essen beim Drive-in mitnehmen
- Essen nach Hause liefern lassen
- Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr
- Hilfeleistungen für andere
- im eigenen Garten spielen oder arbeiten
- Kinderübergabe von getrennt lebenden Erziehungsberechtigten
- mit dem Hund Gassi gehen
- mit Freund oder Freundin spazieren gehen (allerdings nur zu zweit)
- notwendige Handwerkerbesuche
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Versorgungsgänge zu Post oder Bank
- Weg zur Arbeitsstätte
- Weg zur Notbetreuung von Kindern
Kontaktsperre: Das ist vorläufig verboten
- Besuch von Restaurants, Kneipen, Cafés, Friseur, Kosmetikstudio, Massagepraxis etc. (diese wurden mittlerweile alle vorübergehend geschlossen)
- Treffen mit anderen in der eigenen bzw. fremden Wohnung (d.h. Nachbarn zum Essen einladen, Geburtstagsfeiern mit Freunden etc. sind verboten)
- Treffen von Kindern und Jugendlichen mit ihren Freunden (auch, wenn diese vor dem Kontaktverbot Zeit miteinander verbracht haben)
- Treffen von mehr als zwei Personen im Freien (d.h. Verabredungen zum Joggen oder Gassigehen sind verboten), ausgenommen sind Familien bzw. Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts (siehe oben)
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen o.ä.
Empfehlungen für Familien
Gehen Sie nicht mit der ganzen Familie zum Einkaufen, sondern am besten alleine. Kleine Kinder, die noch nicht alleine daheimbleiben können, dürfen Sie natürlich mitnehmen.
Schicken Sie Ihre Kinder auch nicht alleine zum Bäcker oder zum Supermarkt. Kinder sollten jetzt so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Kinder zeigen zwar seltener Anzeichen einer Corona-Infektion, können aber nichtsdestotrotz infiziert sein und das Virus an andere weitergeben. Zudem sind Kinder meist noch nicht in der Lage, sich an die geltenden Hygieneregeln zu halten.
>> Weiterlesen: Coronavirus vorbeugen: So schützen Sie sich vor dem Coronavirus
Kontaktverbot: Die Regeln gelten für alle
Wichtig zu wissen: Es handelt sich bei dem Kontaktverbot nicht um Empfehlungen, sondern um Regeln, die befolgt werden müssen.
"Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkung sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden", so Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). Bundesweite Vorgaben zu den möglichen Strafen gibt es bislang nicht. Die Maßnahmen werden wohl mindestens bis zum 20. April gelten.
Passierscheine, wie sie in anderen Ländern beim Verlassen der Wohnung benötigt werden, sind hierzulande bislang nicht vorgesehen.
Die Regelungen sind nicht für alle Bundesländer einheitlich. In Bayern, Sachsen und dem Saarland gelten noch striktere Ausgangsbeschränkungen, hier ist das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt. Genaueres erfahren Sie im Artikel Ausgangssperre in Deutschland: Was ist verboten und was erlaubt?
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