Kein anderer Dino zwischen München und Mainz-Gonsenheim sieht origineller in seinem Gummikostüm aus als Sie? Ganz vortrefflich! Damit stehen Sie bei den Partys beim Fasching, Karneval oder in der Fastnacht bestimmt im Mittelpunkt.
Doch wer auf dem Weg dorthin oder zurück nach Hause nicht ins Abseits geraten und schwerwiegende Konsequenzen verantworten will, hält sich auch und gerade bei allem Spaß an die Regeln im Straßenverkehr.
Auch für Clowns und Echsen gilt: Übersicht behalten
Das fängt schon bei der Anfahrt zur Feier an. Kostüme wie das opulente Echsenoutfit oder Clownschuhe taugen nicht zum Autofahren.
Die Kostüme dürfen weder Sicht, Gehör noch die Bewegungsfreiheit einschränken. Wird die Sicht behindert, ist ein Bußgeld von 10 Euro möglich. Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung, kann zusätzlich ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegen und zwischen 20 und 35 Euro Bußgeld nach sich ziehen.
Kostüm darf Gesicht nicht unkenntlich machen
Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund ist, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben muss. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig.
Aber: "Nicht jede Kostümierung ist verboten", sagt Felix Müller-Baumgarten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. "Das ist in der Regel bei einer Gesichtsbemalung oder Clownsnase noch der Fall", erklärt der ACE-Rechtsexperte.
Doch sperrige Kostüme und umfangreiche Masken packt man vor dem Fest besser in den Kofferraum und wird so erst vor Ort zum Jecken. Alternativen sind etwa der öffentliche Nahverkehr oder ein Taxi.
Alkohol am Steuer: gefährlich und teuer
Nahverkehr oder Taxen sind auch sichere Verkehrsmittel der Wahl beim Thema Alkohol. Denn:
- Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen. Ohne weitere Auffälligkeiten werden solchen Trunkenbolden dann 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg als auch ein Monat Fahrverbot aufgebrummt.
- Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten werden 250 Euro Geldbuße und ein Punkt fällig. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
- Auch strafrechtliche Konsequenzen können folgen. So gilt eine Alkoholfahrt zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen als Straftat. Das ist der Fall, wenn es zu einem Unfall kommt oder bei auffälliger Fahrweise wie etwa Schlangenlinien. Dieser relativen Fahruntüchtigkeit folgen Geldstrafen, mehrmonatiger Führerscheinentzug und drei Punkte.
- Die absolute Fahruntüchtigkeit ist mit 1,1 Promille erreicht und sie ist automatisch eine Straftat. Ohne dass zusätzliche Beweise erforderlich sind, folgen Strafen und ein mehrmonatiger Führerscheinentzug sowie drei Punkte. Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
- Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben, auch bei Radlern.
- Die genannten Werte gelten auch für Motorradfahrer und die Nutzer elektrischer Tretroller.
Betrunken auf dem Fahrrad geht schnell ins Auge
Auf dem Fahrrad und E-Bike wird die absolute Fahruntüchtigkeit zwar erst mit 1,6 Promille erreicht und gilt sofort als Straftat mit laut ADAC zumeist 30 Tagessätzen Geldbuße. Aber auch hier ist ein etwaig vorhandener Führerschein wegen der MPU in Gefahr und es gibt zwei Punkte.
Auch kann einem das Radfahren sogar ganz verboten werden. Allerdings drohen wie beim Kfz bereits ab 0,3 Promille strafrechtliche Konsequenzen, wenn etwa Schlangenlinien gefahren werden.
Bitte keine Alkoholtester als Gradmesser
Trügerisch ist auch die Sicherheit, die Alkoholtester für den Privatgebrauch bieten sollen. "Ein preiswertes Alkoholmessgerät für wenige Euro liefert keinesfalls einen verlässlichen Atemalkoholwert", warnt die Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich. Sie könnten sogar ungewollte Alkoholfahrten begünstigen, weil sich Fahrer mit ihnen in falscher Sicherheit wiegen.
Gefahr droht auch am Morgen danach
Sinnvoll könnten solche Alkoholtestgeräte dennoch sein – und zwar am Tag danach. Auch wenn diese nicht mit den Profigeräten der Polizei vergleichbar sind, können sie einen Anhaltspunkt liefern, aber nur im folgenden Sinn: Zeigt das Gerät noch mehr als null Promille an, sollte das Fahrzeug besser stehen bleiben. Zwar mögen Schlafen, Kaffeetrinken oder Duschen das Wohlbefinden steigern, den Abbau des Restalkohols beschleunigen sie nicht.
Sicher ist: Wer bis tief in die Nacht mit Bier, Schnaps & Co. auf den Putz haut, ist morgens ganz sicher noch nicht wieder fahrtauglich. Dann gehen auch die originellsten Dinos besser zu Fuß.
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