Rutschgefahr durch feuchtes Laub: Wann Sie den Gehweg räumen müssen

Autor: dpa/Redaktion (lw) | Kategorie: Geld und Recht | 30.09.2024

Rutschgefahr durch feuchtes Laub: Wann müssen Sie den Gehweg räumen?
Foto: Shutterstock/Astrid Gast

Herabfallendes Laub und Nässe können Bürgersteige im Herbst in Rutschbahnen verwandeln. Wer für die Entfernung zuständig ist? Mieter und Eigentümer sind gefragt, diese Gefahrstellen zu beseitigen. Kommt jemand zu Schaden, kann es teuer werden.

Erst schön und dann gefährlich: Wenn Bäume im Herbst ihre Blätter abwerfen, kann es auf Gehwegen und Straßen schnell gefährlich werden. Denn besonders in Verbindung mit Feuchtigkeit oder Nässe wird das Laub im Nu spiegelglatt. Um Spaziergänger nicht zu gefährden, sind Mieter wie Eigentümer regelmäßig in der Pflicht, an ihr Grundstück grenzende Gehwege frei von Blättern zu halten. Wer das nicht tut, kann finanziell in Anspruch genommen werden, falls jemand zu Schaden kommt.

Zunächst einmal gilt: Wenn Herbstlaub auf öffentlichen Straßen und Wegen liegt, müssen die Kommunen die Blätter beseitigen.

Doch wenn Gehwege an Grundstücke grenzen, geht die Räumpflicht in diesem Bereich normalerweise auf die Eigentümer des Grundstücks über. Das dazugehörige Stichwort lautet: Verkehrssicherungspflicht. Dann gilt zunächst:

  • Die Eigentümer müssen den Gehweg von Laub befreien.
  • Wenn Eigentümer die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen haben, können wiederum diese verpflichtet sein, angrenzende Bürgersteige laub- und gefahrenfrei zu halten.
  • Eine dritte Möglichkeit lautet: Beauftragen Eigentümer für die Gehwegräumung ein Unternehmen, liegt die Verkehrssicherungspflicht bei diesem.

Gehweg räumen: wann, wie oft, wohin damit?

In der Regel gilt, dass Gehwege

  • wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie
  • an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr gefahrlos passierbar sein müssen.

Wie oft man dafür fegen muss, ist nicht einheitlich geregelt, daher sollte man die Frequenz anpassen und bei wachsender Laubmenge den Gehweg häufiger von abgefallenen Blättern befreien.

Und wohin damit? Herbstlaub darf keinesfalls in den Rinnstein oder in den Gully entsorgt werden. Idealerweise kompostiert man das Laub, ansonsten gehört es in die Biotonne oder zur Deponie. In vielen Gemeinden gibt es laut der Verbraucherzentrale NRW sogar spezielle Säcke für Laub, die während der Saison abgeholt werden. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Entsorger.

Noch besser als wegwerfen ist weiternutzen. Tipps, wie man Herbstlaub sinnvoll nutzen kann, finden Sie hier finden:

Übrigens: Eigentümer selbst genutzter Immobilien und Mieter können sich vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht durch eine Privathaftpflichtversicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet, braucht dazu eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

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