Wer bis zum Jahresende noch einmal Geld ausgibt, kann Geld sparen. Hört sich merkwürdig an? Ist es aber nicht, denn mit bestimmten Ausgaben können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuerlast senken. Manchmal muss man dafür auch nur Formulare ausfüllen oder einen Antrag stellen. Zehn Tipps im Überblick.
1. Steuererklärung nachreichen
Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Arbeitnehmer-Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen das meist nicht, erklärt der Bund der Steuerzahler. Sie können ihre Steuererklärung aber freiwillig einreichen.
Das lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Zum Beispiel wegen eines langen Fahrtwegs zur Arbeit. Das Gesetz räumt Steuerzahlern in diesen Fällen vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein. Das heißt: Die freiwillige Erklärung für das Jahr 2017 muss bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.
2. Spenden und Steuern sparen
Wer gibt, kann auch etwas zurückbekommen. Das Finanzamt erkennt Spenden steuermindernd an. Voraussetzung: Die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers ist anerkannt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wichtig ist, dass jede Spende nachgewiesen werden kann.
Für Spenden bis 300 Euro sowie Spenden im Katastrophenfall gilt das vereinfachte Verfahren. Dazu braucht man lediglich einen Einzahlungsbeleg bei einer Bargeldspende oder einen Kontoauszug. Name, Kontonummer, Buchungstag, Durchführung der Zahlung und Spendenbetrag müssen auf der Buchungsbestätigung zu erkennen sein. Für Spenden über 300 Euro benötigt man eine Spendenquittung.
3. Lohnsteuerklassen checken
Verheiratete sollten überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch passen. Besonders zum Jahresende kann das sinnvoll sein, rät der Bund der Steuerzahler. Verändert sich im kommenden Jahr etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern, kann sich der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination lohnen.
Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination 4/4, 3/5 und dem Faktorverfahren. Die Kombination 4/4 wird häufig bei annähernd gleichen Einkommen der Partner gewählt, die Kombination 3/5 bei unterschiedlicher Einkommensverteilung. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden.
Wird der Arbeitslohn von einem Ehepartner mit der Steuerklasse 5 oder dem Faktorverfahren abgerechnet, ist eine Steuererklärung Pflicht. Der Steuerklassenwechsel ist seit 2020 mehrfach im Jahr möglich. Seit dem 1. Oktober kann der Antrag auch online (bei Elster) gestellt werden.
4. Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen
Handwerkerleistungen machen sich bezahlt. Denn die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen lassen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Maximal sinkt die Steuerlast um 1.200 Euro.
Damit die Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, muss das Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung werden nicht anerkannt. Wichtig ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden.
5. Zulagen für Riester-Rente beantragen
Menschen, die in eine Riester-Rente investieren, können staatliche Zulagen erhalten. Diese Zulagen gibt es aber nur auf Antrag, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Beantragt werden die Zulagen beim jeweiligen Anbieter des Riester-Vertrages.
Bis zu zwei Jahre rückwirkend ist ein solcher Antrag möglich. Danach verfällt der Anspruch. Wer die Zulagen für das Jahr 2019 noch erhalten möchte, muss sie also bis zum 31. Dezember 2020 bei seiner Versicherung oder seiner Bank beantragt haben. Eine praktische Lösung stellt hier der Antrag auf Dauerzulage dar: Er bevollmächtigt den Anbieter, die Zulagen selbst zu beantragen.
6. Vorauszahlung von privaten KV-Beiträgen
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nahezu in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig. Dies gilt in gewissen Grenzen auch für Vorauszahlungen von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Denn für diese Zahlungen gilt grundsätzlich das Abflussprinzip.
Vorauszahlungen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2020 bis zu dem Dreifachen des Jahresbeitrags steuermindernd berücksichtigt. Da nach dem Abflussprinzip die steuerliche Berücksichtigung im Jahr der Zahlung eintritt, können so bereits im Vorjahr Steuern gespart werden. Empfehlenswert ist diese Vorgehensweise laut BVL dann, wenn die diesjährigen Einnahmen höher als in den Folgejahren sind
7. Kostenlose Sondertilgung nutzen
Haus- und Wohnungseigentümer haben bei ihrer Finanzierung oft eine jährliche Sondertilgung vereinbart. Das heißt: Sie können zusätzlich zur monatlichen Rate einen festgelegten Betrag an die Bank zurückzahlen.
In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, inwieweit sie dieses Recht genutzt haben oder noch bis Jahresende nutzen wollen, rät der Bundesverband deutscher Banken. So kann der Zinseszinseffekt minimiert werden, da die Schuldensumme schneller geringer wird. Eine schnellere Kredittilgung minimiert außerdem das Ausfallrisiko.
8. Krankheitskosten bündeln
Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerlast. Hierunter fallen auch Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Das Finanzamt erkennt die außergewöhnlichen Belastungen an, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Diese Grenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen individuell ermittelt.
Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt etwa 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben einmal seine individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat, sollte prüfen, ob es möglich ist, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu holen – etwa, indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.
9. Freistellungsaufträge überprüfen
Wer mehrere Konten hat, sollte vor dem 31. Dezember die Freistellungsaufträge kontrollieren, rät der Bundesverband deutscher Banken. Sind die vom Steuerabzug frei gestellten Beträge auf Konten und Depots noch optimal verteilt?
Bei einem Auftrag ist womöglich noch Luft nach oben, der andere hingegen ist zu knapp bemessen. Dann kann eine neue Aufteilung sinnvoll sein, bevor die ersten Kapitalerträge im neuen Jahr gutgeschrieben werden. Der Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro pro Jahr, 1.602 Euro bei Verheirateten.
10. Gewinne und Verluste verrechnen
Fallen Gewinne und Verluste auf ein und demselben Konto oder Depot an, verrechnet das die Bank und überträgt darüber hinausgehende Verluste auch ins neue Jahr.
Wer aber einen Verlust mit Kapitalerträgen verrechnen möchte, der auf einem Konto bei einer anderen Bank angefallen ist, kann dies nur nachträglich über die Steuererklärung machen. Hierfür ist eine Verlustbescheinigung von der Bank erforderlich. Sie kann bis zum 15. Dezember 2021 angefordert werden.
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