Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen "Mogelpackung" Sanella

Autor: Redaktion (lw) | Kategorie: Geld und Recht | 21.02.2024

Verbraucherzentrale Hamburg klagt erfolgreich gegen Mogelpackung Sanella
Foto: Shutterstock/Borofotos

Der Konzern Upfield verkaufte seine Sanella-Margarine mit deutlich weniger Inhalt, die Packungsgröße blieb gleich. Die Verbraucherzentrale hat dagegen geklagt – mit Erfolg. Laut dem Landgericht Hamburg hätte die Umstellung sichtbar gekennzeichnet werden müssen. 

Gleicher Preis für weniger Inhalt: Manche Hersteller verkleinern ihre Produkte, ohne die Preise zu verändern. Das Nachsehen haben die Konsumenten. Der Fachausdruck: Shrinkflation, ein Kofferwort aus dem englischen "shrink" (= schrumpfen) und "Inflation". 

Es sind vor allem die Verbraucherzentralen, die sich dem Kampf gegen "Mogelpackungen", wie sie die geschrumpften Produkte nennen, verschrieben haben. So prangert die Verbraucherzentrale Hamburg regelmäßig besonders dreiste Mogeleien an, vergibt einen eigenen Negativpreis für verkleinerte Packungen (die "Mogelpackung des Jahres") – und zieht bisweilen sogar vor Gericht.

Sanella: Gleiche Packung, 20 Prozent weniger Inhalt

Und das mit Erfolg. So hat das Landgericht Hamburg vor rund einer Woche bestätigt, dass der Lebensmittelhersteller Upfield die Größenänderung hätte deutlich sichtbar kennzeichnen müssen.

Hintergrund: Upfield hatte die Füllmenge seiner Sanella-Margarine im Sommer 2022 von 500 auf 400 Gramm pro Becher reduziert. Die Produktverpackung blieb aber, von außen betrachtet, identisch. Einen deutlichen Hinweis darauf, dass im Inneren plötzlich ein Fünftel fehlte, gab es nicht. Upfield argumentierte vor Gericht unter anderem, der geschrumpfte Inhalt habe den Vorteil, dass weniger Streichfett an der Unterseite des Dosendeckels kleben bleibe.

Die Richter ließen sich davon nicht beeindrucken. Ihr Fazit: "Vorliegend ist der Vertrieb der hier streitigen 400g-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten irreführend, wenn ‚Sanella‘ zuvor in einer bis auf die Füllmengenabgabe identischen Produktverpackung in 500g-Packungen vertrieben worden ist."

Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Hinweis, der "Durchschnittsverbraucher" werde "auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben und die geringere Füllmenge erst im Nachhinein bemerken."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Verbraucherzentrale feiert erstes "Mogelpackungs"-Urteil

Die Verbraucherzentrale feiert die Entscheidung als Erfolg: "Wir freuen uns, dass das Gericht mit seinem wegweisenden Urteil unserer Auffassung gefolgt ist", heißt es von dort. Der Anwalt, der die Organisation vor Gericht vertrat, wird mit den Worten zitiert: "Es ist das erste Mal, dass sich ein Gericht gegen diese Form einer Mogelpackung ausgesprochen hat, und ein erster Etappensieg für mehr Verbraucherschutz."

Um Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig besser vor Täuschungen zu schützen, fordert die Verbraucherzentrale Hamburg unter anderem:

  • Hersteller sollen alte und die neue Füllmengen sowie die Reduzierung in Prozent 12 Monate lang auf der Verpackung angeben.
  • Die Größe der Packung sollte mit dem Inhalt schrumpfen, damit Kundinnen und Kunden den Unterschied bemerken können.
  • Verpackungen sollen prinzipiell vollständig befüllt werden.

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