Das Elterngeld ist eine vielfach genutzte Familienleistung. Durch die Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote können viele Eltern während der Corona-Krise nicht wie gewohnt zur Arbeit oder werden in systemrelevanten Bereichen mehr als vorgesehen gebraucht. Dadurch könnten sie die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngelds unter Umständen nicht mehr erfüllen.
Corona-Einbußen gering halten: Änderungen beim Elterngeld
Damit Eltern durch die Corona-Pandemie keine Nachteile haben, hat das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) deshalb folgende drei kurzfristige Änderungen beim Elterngeld vorgeschlagen, die rückwirkend zum 01.03.20 gelten. Der Bund hat diesen Änderungen nun zugestimmt.:
- Das Elterngeld für Eltern in sog. systemrelevanten Berufen wird angepasst. Da diese Arbeitnehmer jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben.
- Der Partnerschaftsbonus bleibt: Eltern, die aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant, verlieren den Partnerschaftsbonus dadurch nicht. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen.
- Darüber hinaus sollen Eltern und werdende Eltern mit aktuellen Einkommensverlusten, z.B. durch Kurzarbeit oder Freistellungen, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret heißt das laut Familienministerium: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I aufgrund von Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
Familienministerin möchte Eltern beruhigen
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey begründete die Änderungen folgendermaßen: "Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung ist auch in Corona-Zeiten krisenfest. Wir wollen Eltern und denen, die es demnächst werden, die Sorge nehmen, dass sie wegen der Corona-Epidemie Nachteile beim Elterngeld haben könnten."
Schwangerschaft und Covid-19
Auch viele Schwangere fragen sich derzeit, ob sie während der Corona-Pandemie wie gewohnt zur Arbeit gehen müssen. Der Ausschuss für Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums weist dazu darauf hin, dass Arbeitgeber Schwangere zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen nicht mit Tätigkeiten beschäftigen dürfen, bei denen sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Arbeitgeber müssten stattdessen die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz prüfen.
Allerdings dürfen auch Schwangere nicht einfach von sich aus zuhause bleiben. Der Arbeitgeber muss erst mit dem Homeoffice einverstanden sein oder die Mitarbeiter über ein entsprechendes betriebliches Beschäftigungsverbot informiert haben. Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Schwangere gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn).
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