Normalerweise haben Eltern pro Elternteil und Kind Anspruch auf zehn Tage Kinderkrankengeld im Jahr. Die Bundesregierung hat die Kinderkrankheitstage nun für das Jahr 2021 verdoppelt.
Kinderkrankentage verdoppelt: 2021 bis zu maximal 90 Tage Kinderkrankengeld
Angesichts der Corona-Pandemie hat der Bundestag eine Änderung beim Kinderkrankengeld beschlossen: Gesetzlich versicherte Eltern erhalten 2021 pro Elternteil und Kind 20 statt wie bislang üblich zehn Tage Kinderkrankengeld. Alleinerziehende haben in diesem Jahr sogar einen Anspruch auf 40 Kinderkrankheitstage statt den bisher üblichen 20 Tagen. Die Bundesregierung möchte damit berufstätige Eltern in der Pandemie unterstützen.
Pro Kind erhöhen sich die Kinderkrankentage nochmals: Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch zusätzlich um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage.
Das Kinderkrankengeld beträgt weiterhin bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Hier gibt es keine Erhöhung.
Wann besteht Anspruch auf das verdoppelte Kinderkrankengeld?
Durch das Kinderkrankengeld sollen Eltern Lohnausfälle durch ein erkranktes Kind ausgleichen können, das sie zuhause betreuen müssen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie weitet die Bundesregierung diese Regelung aus: Kinderkrankengeld erhalten Eltern dieses Jahr nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus anderen Gründen zuhause stattfinden muss.
Gründe für Kinderkrankheitstage sind zum Beispiel pandemiebedingte Kitaschließungen und Schulschließungen oder die Quarantäne einzelner Kitagruppen oder Schulklassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Betreuungseinrichtung zwar noch geöffnet ist, die Behörden die Präsenzpflicht jedoch ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Wer erhält das Kinderkrankengeld?
All diejenigen gesetzlich versicherten, berufstätigen Eltern haben Anspruch auf das Kinderkrankengeld, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben. Auch das Kind muss gesetzlich krankenversichert sein. Zudem müssen die Kinder jünger als zwölf Jahre sein, bei Kindern mit einer Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht. Voraussetzung ist aber, dass sich keine andere Person im Haushalt befindet, die die Betreuung des Kindes übernehmen kann.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch laut Bundesregierung nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Wie mache ich den Anspruch auf Kinderkrankheitstage geltend?
Wer Kinderkrankengeld beantragen möchte, muss den Betreuungsbedarf an seine Krankenkasse melden. Dazu muss in der Regel eine "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt werden. Ist das Kind nicht krank, sondern Kita oder Schule sind geschlossen, reicht eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung für die Vorlage bei der Krankenkasse aus.
Einige Krankenkassen wie die Barmer möchten Eltern den Anspruch auf das Kinderkrankengeld weiter vereinfachen und verzichten deshalb auf die Bescheinigung der geschlossenen Betreuungseinrichtung. Ein einfacher Antrag, der auf der Versicherungswebseite zum Download zur Verfügung steht, reicht dann aus, um die Kinderkrankentage erstattet zu bekommen.
Wichtig: Die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, hat keinen Einfluss auf das Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt unabhängig vom Home-Office.
Die Ausweitung des Kinderkrankgeldes tritt rückwirkend zum 5. Januar im Kraft. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung bereits zugestimmt.
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