Ist der Nachwuchs krank, heißt das für berufstätige Eltern oft auch: Sie können nicht zur Arbeit gehen. Beschäftigte können aber eine bezahlte Freistellung vom Job beanspruchen. Voraussetzung: Das Kind darf nicht länger als einige Tage krank sein.
Doch wie funktioniert das eigentlich mit der Lohnfortzahlung und dem Kinderkrankengeld? Antworten auf wichtige Fragen rund ums Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage.
Wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rechtlich geregelt. Wie lange Eltern nach diesem Gesetz bezahlt zu Hause bleiben dürfen, ist allerdings nicht klar geregelt. "Als nicht erhebliche Zeit gilt in der Regel ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Da die Zahl der Arbeitstage jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag anders geregelt sein kann, sollten Sie sicherheitshalber einen Blick in Ihren Vertrag werfen.
In vielen Arbeitsverträgen ist aber die Vergütung nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber übernimmt keine Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist.
Werden Eltern von ihrem Arbeitgeber nicht bezahlt freigestellt, haben sie einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ihr Kind krank ist: die sogenannten Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld.
Was ist Kinderkrankengeld?
Das Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes, umgangssprachlich auch Kinderkrankengeld genannt, ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenkassen. Sie greift, wenn Eltern wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können und deshalb Verdienstausfälle haben.
In der Regel beläuft sich das Kinderkrankengeld auf 90 Prozent des Nettoeinkommens des betreffenden Elternteils. Haben Arbeitnehmende in den letzten zwölf Monaten vor der Erkrankung des Kindes eine Einmalzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten, geht man von 100 Prozent des Nettogehalts aus.
Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern zu?
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können für das Jahr 2025 je gesetzlich versichertem Kind Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage beantragen. Alleinerziehende dürfen bis zu 30 Tage pro Kind Krankengeld beziehen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Wer hat Anspruch darauf?
"Kinderkrankengeld gibt es nur für gesetzlich Versicherte", sagt Petra Heinevetter von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Nur wer selbst ebenfalls mit Anrecht auf Krankengeld versichert sei, könne auch Kinderkrankengeld beziehen. Ebenso wie das Elternteil muss auch das betreffende Kind gesetzlich versichert sein. Privat versicherte Personen haben hingegen keinen Anspruch auf adäquate Leistungen. Beamte bekommen laut der Expertin in der Regel Sonderurlaub.
Ebenfalls wichtig: Das Kind muss noch unter zwölf Jahre alt sein. Ausnahmen sind behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder, für die keine Altersgrenze gilt.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld müssen Eltern bei ihrer Krankenkasse beantragen. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, benötigen sie einen Nachweis über die Erkrankung des Kindes. Dafür stellt die Kinderarztpraxis ein ärztliches Attest aus, das an den Arbeitgeber und die jeweilige Krankenkasse des betreuenden Elternteils übermittelt werden muss.
"Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn es tatsächlich einen Entgeltausfall durch die Betreuung eines erkrankten Kindes gibt und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung sicherstellen kann", sagt Petra Heinevetter.
Muss ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in eine Klinik aufgenommen werden, besteht ebenso Anspruch auf Kinderkrankengeld. Und zwar so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Bei Kindern unter neun Jahren braucht es dafür keine Begründung. "Ist das Kind schon älter, muss die Klinik bestätigen, dass es medizinisch notwendig ist, ein Elternteil aufzunehmen", erklärt Heinevetter.
Nicht vergessen: "Arbeitnehmer sollten sich, wie bei eigener Krankheit, auch bei Krankheit des Kindes unverzüglich beim Arbeitgeber melden", rät die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Wie flexibel können Kinderkrankentage genommen werden?
Kinderkrankentage können auch für einzelne Tage genommen werden. Können Eltern erkrankter Kinder sich etwa bei der Kinderbetreuung abwechseln oder haben an manchen Tagen eine anderweitige Kinderbetreuung für ihr erkranktes Kind, könnten sie ihre Kinderkrankentage beispielsweise nur an zwei von fünf Tagen in der Woche einsetzen.
Einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage sieht die gesetzliche Regelung allerdings nicht vor, schreibt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.
Ich habe meine Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft. Kann das andere Elternteil mir seine Kinderkrankentage überschreiben?
Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ist der Arbeitgeber desjenigen Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, damit einverstanden, ist eine Übertragung aber möglich.
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