Vom 1. März an gelten in Deutschland die Energiepreisbremsen: Mit der Deckelung der Preise für Strom bei 40 Cent, Erdgas bei 12 Cent und Fernwärme bei 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) sollen Verbraucher finanziell entlastet werden – zumindest für 80 Prozent ihres üblichen Jahresverbrauchs.
Die Preisbremsen greifen rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung maximal bis zum 30. April 2024 ist im Gesetz angelegt, hängt aber nach Angaben des Wirtschaftsministeriums von europäischen Vorgaben ab.
Die Deutsche Presse-Agentur gibt einen Überblick, wie genau die Entlastungen bei Ihnen ankommen. Und wie Sie überprüfen, ob korrekt abgerechnet wurde.
Warum kommen die Preisbremsen?
Die Bundesregierung hatte die Deckel angesichts der gestiegenen Energiepreise bereits im vergangenen Herbst beschlossen. Die Preisbremsen werden aus einem bis zu 200 Milliarden Euro schweren "Abwehrschirm" des Bundes bezahlt (ein vor allem über Schulden finanzierter Sondertopf). Wieviel die Bremsen am Ende kosten, hängt von der Entwicklung der Energiepreise ab.
Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen wird der Gaspreis von Anfang März an auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden. Das gilt für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs: Für jede über die 80 Prozent hinausgehende Kilowattstunde müssen Kunden den festgelegten Arbeitspreis des jeweiligen Tarifs zahlen. Das soll einen Anreiz zum Energiesparen geben.
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Firmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto begrenzt. Auch hier gilt dies für einen Bedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
Wann und wie kommen die Entlastungen an?
Die Energieversorger sind verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so die Verbraucherzentrale NRW. Dabei sind im März die Entlastungsbeträge für Januar und Februar miteinzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.
Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen – bzw. mussten – die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufgeführt sein.
Wie hoch ist meine Entlastung konkret?
Wie hoch die individuelle Entlastung ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Verbrauch und Tarif. Bei viele Versorgern gibt es im Internet Entlastungsrechner, mit denen die individuelle Entlastung ausgerechnet werden kann.
Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox wird eine Familie, die im örtlichen Grundversorgungstarif ist, im Bundesdurchschnitt um rund 718 Euro bei Gas und um rund 216 Euro bei Strom entlastet – bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden Gas und 4.000 Kilowattstunden Strom.
Was, wenn die Wärmeversorgung über den Vermieter läuft?
Etwas anders sieht es aus, wenn zum Beispiel bei einer Zentralheizung der Gas- oder Wärmevertrag zwischen Versorger und Vermieter besteht und die Mietparteien ihre Abschlagszahlungen an den Vermieter richten. Dann geht das Informationsschreiben des Versorgers zunächst an den Vertragspartner, in diesem Fall also den Vermieter. Der Vermieter muss die Mietparteien dann aber unverzüglich nach Zugang des Schreibens seinerseits über die Höhe und Laufzeit der Entlastung informieren.
Die Entlastung muss dann spätestens mit der jährlichen Heizkostenabrechnung vollständig an die Mieter weitergegeben werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in seinen umfangreichen FAQ zum Thema. Die Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2023 müssen Vermieter spätestens bis Ende 2024 erstellen. Im ungünstigsten Fall müssen Mieter also lange auf die Entlastung warten.
Wie prüfe ich, ob Versorger oder Vermieter die Preisbremsen korrekt anwenden?
Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale NRW rät Verbrauchern, das Informationsschreiben des Versorgers aufmerksam zu lesen:
- Wurde das angegebene Entlastungskontingent korrekt berechnet? Es muss 80 Prozent des tatsächlichen oder prognostizierten Jahresverbrauchs betragen.
- Außerdem sollte kontrolliert werden, ob der Entlastungsbetrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.
Verbraucher, bei denen die Entlastungen über den Vermieter erfolgen, sollten ebenfalls zunächst das Informationsschreiben des Vermieters und später die Nebenkostenabrechnung genau überprüfen. Sind alle Werte korrekt, sollten Verbraucher ihre monatlichen Abschläge entsprechend anpassen oder die Abbuchungen durch den Versorger bzw. Vermieter beobachten.
Wurden Entlastungen nicht korrekt weitergegeben, sollten Sie Ihren Versorger oder Vermieter schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern. Versorger müssen eine schriftliche Beanstandung innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten. Beschwerden wegen unverhältnismäßig hoher Abschlagsforderungen gebe es zurzeit zahlreich, so die Verbraucherzentrale. Teilweise seien die Anpassungen "völlig überzogen" und lägen um bis zu tausend Euro über dem, was sich eigentlich anhand des Verbrauchs ergebe.
Geht's noch günstiger als mit Preisbremse?
Laut Verivox liegt der bundesweite Neukundenpreis zurzeit bei 35,9 Cent/kWh beim Strom und 11,2 Cent beim Gas. Haushalte könnten die Preisbremsen deshalb durch einen Wechsel in einen günstigeren Tarif unnötig machen, sofern bestehende Verträge dem nicht im Weg stünden, so ein Verivox-Sprecher.
Was ist mit Öl und Pellets?
Der Bund hat eine Härtefallregel für private Verbraucher angekündigt, die andere Heizmittel verwenden, also etwa Öl oder Pellets. Voraussetzung sind aber massive Preissprünge. Seit Wochen verhandeln Bund und Länder über die Einzelheiten: Der Bund will bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung stellen, die Länder sollen sich um die Anträge und Auszahlung kümmern.
Ich habe noch eine Frage – wo bekomme ich Hilfe?
Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, steht bei Fragen rund um die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ab sofort eine kostenlose Hotline (Tel. 0800-7888900) zur Verfügung, an die sich Verbraucher und Unternehmen wenden können. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich außerdem auf der Homepage des Ministeriums.
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