Der Bundesgerichtshof hat einen Fall (Az. V ZR 276/16) entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den Eigentümern der darüberliegenden Wohnung verlangt hat, nach einer Badmodernisierung den Schallschutz zu verbessern. Bei der Modernisierung 2012 war der Estrich entfernt und eine Fußbodenheizung eingebaut worden, was offensichtlich den Schallschutz verschlechterte.
Die Richter sahen die Eigentümer in der Pflicht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile - wie Decke und Estrich - so instand zu halten, dass den anderen Eigentümern daraus kein Nachteil entsteht. Allerdings könne nur ein Schallschutz gefordert werden, der zum Zeitpunkt des Hausbaus 1990 galt: maximal 46 Dezibel. Die höheren Anforderungen, die zur Zeit der Modernisierung Stand der Technik waren, kann die Klägerin nicht beanspruchen.