Verbraucher können sich auch 2022 wieder auf viele Änderungen einstellen. Einige davon erleichtern den Alltag, so müssen Discounter und Supermärkte mit einer Mindestfläche von 800 Quadratmetern Elektroschrott zurücknehmen, wenn sie mehrmals im Jahr selbst Elektrogeräte anbieten. Andere Änderungen 2022 kosten, wie etwa ein gestiegenes Briefporto. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Das ändert sich 2022 im Bereich Geld und Versicherungen
Förderung von Wallboxen
Seit 23. November bezuschusst die KfW Ladestationen in Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen, die nicht öffentlich zugänglich sind, mit jeweils 900 Euro. Davon profitieren nicht nur große Konzerne. Auch Freiberufler, gewerbetreibende Einzelkämpfer und kleine Unternehmen, vom Einzelhandel über das Handwerk bis zu Arztpraxen und Anwaltskanzleien haben Anspruch auf die Förderung.
Höhere Ansprüche bei Elektromobilität
Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge müssen in Zukunft mindestens 60 Kilometer weit mit dem Elektromotor kommen. Andernfalls fördert der Staat den Kauf nicht. Die bisherige Grenze von 40 Kilometern genügt nicht mehr den Mindestanforderungen.
Weniger Umlage für erneuerbare Energien
Die EEG-Umlage sinkt 2022 von 6,5 Cent pro Kilowattstunde aus 3,7 Cent. Ob sich das positiv auf den Strompreis für Endkunden auswirkt, ist noch nicht abzusehen und hängt vom jeweiligen Versorger ab.
Aus für Effizienzhaus 55
Ab dem 1. Februar erhalten Bauherren keine Förderung mehr für Gebäude, die lediglich dem Standard Effizienzhaus 55 genügen. Wer auf staatliche Unterstützung nicht verzichten will, dessen Objekt muss höheren energetischen Anforderungen genügen.
Ausgeförderte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaik-Altanlagen, die nicht mehr gefördert werden, haben die Netzbetreiber für das Jahr 2022 einen Betrag von 0,184 Cent pro Kilowattstunde als Vermarktungsabzug festgesetzt. Diesen Wert dürfen sie von der Einspeisevergütung abziehen.
Besserer Pfändungsschutz
Wer insolvent ist, hat die Möglichkeit, ein unpfändbares Konto einzurichten, für das der Insolvenzverwalter bürgt. Auf diesem Konto darf seit Dezember etwas mehr Geld liegen als bisher. Hinzugekommen sind zahlreiche weitere Änderungen und Verbesserungen im Sinne des Schuldners. Außerdem dürfen keine Gegenstände mehr gepfändet werden, die entweder der Religionsausübung dienen oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Mindestlohn
Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten. Ab dem ersten Januar beträgt er 9,82 Euro pro Stunde, ab 1. Juli 10,45 Euro.
Mehr Kosten wegen Niedrigzinsphase
Zum Jahreswechsel sinkt der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung von 0,9 auf 0,25 Prozent. Risikolebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen kosten daher künftig mehr, wenn sie die gleiche Leistung erbringen sollen.
Höhere Entschädigungsrenten
Opfer nationalsozialistischer Verfolgung erhalten ab 1. Januar rückwirkend zum 1. September 2021 3,1 Prozent mehr Rente.
Teurere Wohngebäudeversicherung
Angesichts der steigenden Baukosten wird der Baukostenindex erhöht. Auf dieser Basis errechnen Versicherer, wie viel es sie kostet, wenn Feuer, Sturm oder Ähnliches ein Gebäude zerstört, und legen dann die Prämien fest. Da Bauen teuer geworden ist, werden auch die Gebäudeversicherungen teurer.
Diese Änderungen stehen 2022 im Bereich Umwelt an
Schornsteine, Öfen & Co.
Für Freunde von Kachelöfen, Kaminen und Pelletheizungen werden die Vorgaben strenger. Bei einer neuen Anlage muss der Schornstein ab 2022 in der Nähe des Dachfirst sein und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Das soll schädliche Folgen für die Umwelt verringern, bedeutet aber höhere Kosten beim Bau und schränkt die Standorte von Öfen ein.
CO2 wird teurer
Zum Jahreswechsel steigt der Preis für CO₂. Das hat direkte Folgen für mineralölbasierte Brennstoffe. Nach Angaben des ADAC dürfte Benzin um 1,4, Diesel um 1,5 Cent je Liter teurer werden. Auch Heizöl, Erdgas und weitere Brennstoffe kosten ab Januar wegen der Abgabe mehr.
Was ändert sich bei den Steuern im kommenden Jahr?
Immobilien erben und verschenken
Zum Jahreswechsel wird außer der Reihe der Bodenrichtwert für Immobilien neu bestimmt. Dieser unterscheidet sich von Region zu Region, je nach den vor Ort üblichen Preisen für Objekte. Auf Basis dieser Werte berechnen die Finanzbehörden Erbschafts- und Schenkungssteuer – und die wird in zahlreichen Regionen teurer werden. Vorsicht: Für einen eventuellen, finanziellen Ausgleich zwischen Erben ist der Bodenrichtwert nicht maßgeblich. "Hier sollte der meist höhere Verkehrswert angesetzt werden", empfiehlt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag wird um 240 Euro angehoben auf 9.984 Euro. Parallel dazu steigt der Unterhaltshöchstbetrag auf den gleichen Wert. Dadurch verschieben sich auch Grenzen für die Berechnung der Einkommensteuer.
Coronahilfen
Unterstützen Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Beihilfen im Rahmen der Corona-Pandemie, sind diese bei einer Zahlung bis spätestens 31. März steuerfrei bis zu einer Obergrenze von 1.500 Euro im gesamten Zeitraum seit 1. März 2020. Wichtig: Die Zuwendung darf nicht Bestandteil des ohnehin vereinbarten Lohns sein.
Freibetrag für Alleinerziehende bleibt
Für die Jahre 2020 und 2021 hatte die Bundesregierung den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegen der Corona- Pandemie auf 4.008 Euro erhöht. Diese Befristung ist aufgehoben, der Wert gilt ab 2022 dauerhaft.
Raucher zahlen mehr
Die Steuer auf Tabak und Feinschnitt wird in den fünf Jahren ab 2022 in vier Stufen erhöht. Auch erhitzter Tabak und Tabak für Wasserpfeifen werden stärker, Substanzen für E-Zigaretten erstmals besteuert.
Wohnen 2022: Diese Änderungen sind geplant
Zertifizierte Verwaltung
Besteht ein Wohnhaus aus mehr als acht Einheiten, hat die Eigentümergemeinschaft Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Diese Zertifizierung erhalten Hausverwalter bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese prüft, ob die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse vorhanden sind.
Ausnahme: Volljuristen, Immobilienkaufleute, Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, geprüfte Immobilienfachwirte und Absolventen eines Hochschulabschlusses mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt benötigen die Prüfung nicht. Hier hat der Bundesrat Ende November die Eintrittshürde herabgesetzt. Für bereits bestellte Hausverwaltungen existiert eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2024. Eine Sonderregel gilt bei Anlagen mit bis zu acht Wohneinheiten: Besteht weniger als ein Drittel der Eigentümer auf der Zertifizierung und übernimmt ein Eigentümer die Verwaltung, benötigt dieser keine Zertifizierung.
Heizkostenabrechnung
Werden Heizkostenzähler neu installiert, müssen sie künftig aus der Ferne abgelesen werden können. Für Geräte im Bestand gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2026. Vermieter dürfen die Umstellung als Modernisierung auf die Mieter umlegen.
Im Gegenzug haben Mieter ab 1. Januar Anspruch auf detaillierte Informationen über ihren Verbrauch, zumindest, wenn die neuen Geräte eingebaut sind. So sollen sie schnell erkennen, wie sich ihr Verbrauch im Vergleich zum Jahr zuvor und zum vorhergehenden Monat verändert hat und wie sie im Durchschnitt des gesamten Objekts da stehen. Auch auf Angaben zu Brennstoffmix und den Anteilen von Steuern und Abgaben haben Mieter einen Anspruch.
Briefporto, Führerschein, Verträge: Welche Änderungen gelten sonst noch?
Verlängerung von Verträgen stärker reguliert
Laufzeiten von Verträgen für Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Partnerbörsen, Zeitungs-Abos und vergleichbare Angebote dürfen ab 1. März maximal zwei Jahre betragen. Sehen die AGB des Anbieters längere Laufzeiten vor, ist die entsprechende Passage ungültig. Ebenso untersagt ist die automatische Verlängerung dieser Verträge. Ausnahme: Ein Vertrag wird auf unbestimmte Zeit verlängert und der Verbraucher erhält ein jederzeit ausübbares Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Für Verträge, die vor dem 1. März geschlossen wurde, gelten die alten Vorschriften.
Kündigung auf Knopfdruck
Wer online ein Geschäft abschließt, soll dieses künftig auch online kündigen können. Anbieter müssen daher bis spätestens 1. Juli einen leicht zugänglichen, klar erkennbaren Kündigungsbutton auf ihrer Internetseite einbauen. Andernfalls hat der Verbraucher das Recht, jederzeit ohne Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Vorgaben gelten auch für Altverträge, die vor dem 1. Juli geschlossen wurden.
Tschüss Führerschein
Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren wurde und noch einen Führerschein aus Papier besitzt, muss diesen bis spätestens 19. Januar 2022 in ein fälschungssicheres Exemplar umtauschen. Betroffen sind sowohl BRD- als auch DDR-Führerscheine.
Neue Briefmarken für neue Gebühren
Zum ersten Januar erhöht die Post das Porto. Standardbriefe kosten dann 85 Cent und damit 5 Cent mehr als bisher, Postkarten 70. Auch Kompaktbriefe, Großbriefe und Maxibriefe werden teurer. Gleichzeitig steigen die Gebühren für Zusatzleistungen wie Einschreiben, Bücher und Warensendungen.
Maske muss mit
Noch ist kein Stichtag vereinbart, aber klar ist: Im Laufe des Jahres 2022 werden zwei Mund-Nase-Masken im Verbandskasten Pflicht. Wenn das Haltbarkeitsdatum des eigenen Kastens überschritten ist, lohnt sich der Kauf eines neuen Kastens, der den Vorgaben entspricht. Andernfalls genügt es, die Masken in den vorhandenen Kasten zu legen.
Elektroschrott in den Supermarkt
Ab 1. Juli müssen Discounter und Supermärkte mit einer Mindestfläche von 800 Quadratmetern Elektroschrott zurücknehmen – wenn sie mehrmals im Jahr selbst Elektrogeräte anbieten. Bei kleinen Geräten mit einer maximalen Kantenlänge von 25 Zentimetern wie Taschenlampen und Mobiltelefonen ist die Rücknahme grundsätzlich Pflicht, bei größeren kann sie vom Kauf eines neuen Geräts abhängig gemacht werden. Auch Internethändler müssen künftig eine kostenlose Rücknahme ermöglichen.
Elaste statt Plaste
Die Anti-Plastik-Maßnahmen werden schärfer. Ab 2022 dürfen Händler keine leichten Tragetaschen aus Kunststoff mehr ausgeben. Darüber hinaus gilt eine bessere Kennzeichnungspflicht für Einweg- und Mehrwegflaschen. Zudem kommt ein Pfand für Getränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.
Mehr Rechte in der Telekommunikation
Bereits seit Anfang Dezember gilt: Fallen Telefon und Internet aus, müssen Anbieter die Störung innerhalb von zwei Kalendertagen beheben. Andernfalls steht den Kunden eine Entschädigung zu. Ähnliches gilt, wenn das Internet langsamer ist als versprochen. Das muss nicht dauerhaft sein, schon mehrmals auftretende Verzögerungen stellen einen Anspruch auf Rückerstattungen dar. Wichtig: Sonderleistungen wie Antivirenprogramme und Fernsehangebote sind nicht betroffen. Schließen Kunden telefonisch einen Vertrag ab, müssen sie diesen im Anschluss schriftlich bestätigen.
Das schützt insbesondere Menschen, die der geschulten und teilweise psychologisch geschickten Gesprächsführung von Mitarbeitern in Callcentern nachgeben. Langzeitkundinnen und -kunden hingegen haben Anspruch auf Tarifberatung. Zum Ende jedes Vertragsjahres müssen die Anbieter ihren Kunden Informationen zum für sie bestmöglichen Tarif bereitstellen. Die wahrscheinliche Folge: Mehr Leistung zum gleichen Preis oder gleiche Leistung für weniger Geld. Noch nebulös ist der Anspruch auf schnelles Internet. Hier fehlt bislang eine Definition, was schnell ist.
Gesündere Farben für Lebensmittelverpackungen
Einer Druckfarbenverordnung für Lebensmittelverpackungen hat der Bundesrat Ende November zugestimmt. Eine Positivliste wird in Zukunft vorgeben, welche Farben auf die Verpackungen dürfen, damit Gesundheitsrisiken durch Schadstoffe, die in die Lebensmittel eindringen, reduziert werden. Allerdings gilt in den kommenden vier Jahren eine Übergangsfrist.
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