Viele Veranstaltungen mussten wegen dem Ausbruch der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr abgesagt werden. Durch eine gesetzliche Neuregelung erhielten damals viele Verbraucher nur einen Gutschein – statt einer Erstattung des Ticketpreises.
Wer seinen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, für den ist eine Auszahlung der Gutschrift ab dem 1. Januar 2022 denkbar. Darauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.
Das gilt für Tickets, die jemand vor dem 8. März 2020 gekauft hat. Der Termin der Veranstaltung sei dabei unerheblich. Es geht um Tickets für Festivals, Konzerte, Lesungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe sowie um Eintrittskarten und Dauerkarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Stadien.
Alternativen zur Auszahlung
Die Auszahlung ist aber kein Muss: Alternativ können Betroffene beim jeweiligen Veranstalter den Gutschein einlösen oder für dessen Angebote weiternutzen – etwa, um sich eine Karte für eine andere Veranstaltung zu kaufen.
Ergibt sich eine Differenz zwischen den Kosten, sollten Verbraucher darauf achten, dass der Veranstalter den Betrag anpasst und gegebenenfalls einen neuen Gutschein für die Differenz ausstellt.
Rückzahlungsansprüche verjähren nach 3 Jahren
Grundsätzlich gilt bei abgesagten Veranstaltungen: Ansprüche auf eine Rückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren. Wurde eine Veranstaltung also 2020 abgesagt, können Betroffene noch bis zum 31. Dezember 2023 Ansprüche geltend machen. Konnte ein Event 2021 nicht stattfinden, gilt die Frist sogar bis zum 31. Dezember 2024.
Übrigens: Die gesetzliche Neuregelung gilt nicht, wenn Karten nach dem 8. März 2020 gekauft wurden. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dann weder einen Gutschein, noch einen Ersatztermin akzeptieren – nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW können sie sich in diesem Fall den Ticketpreis erstatten lassen.
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