Eine drohende Zahlungsunfähigkeit allein reicht nicht aus, um Mieter außerordentlich zu kündigen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (BGH: VIII ZR 105/17). Im entsprechenden Fall war ein Auszubildender nach dem Tod seiner Lebensgefährtin zum Alleinmieter der ehemals gemeinsamen Wohnung geworden. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, dass sich der Auszubildende die Nebenkosten nicht dauerhaft leisten könne. Urteile in erster und zweiter Instanz hatten die Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der BGH sah das jedoch anders und begründete seine Entscheidung mit überhöhten Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem unbefristeten Mietverhältnis. Denn auch bei solventeren Mietern sei nicht ausgeschlossen, dass zukünftige Entwicklungen (z. B. Arbeitsplatzverlust, Krankheiten) deren finanzielle Leistungsfähigkeit schmälern können.
Mietrecht
Keine Kündigung auf Verdacht von Zahlungsunfähigkeit
| Kategorie: Geld und Recht | 28.03.2018