Wer privat eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis anstellt, sollte bedenken, dass Minijobber grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte haben wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu zählen auch Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall - bis zu sechs Wochen - und Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Erst nachträglich können Arbeitgeber Rückerstattungen beantragen, wenn sie zuvor eine entsprechende Umlage an die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft gezahlt haben. Das geschieht automatisch bei allen über die Minijobzentrale angemeldeten Minjobs. Entgeltfortzahlungen bei Krankheit erstattet die Knappschaft zu 80 Prozent, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Mutterschutzfrist komplett. Die Mutterschutzfrist beginnt im Regelfall sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Der Arbeitgeberzuschuss ist individuell vom Nettoentgeld abhängig: 390 Euro des Mutterschaftsgeldes trägt die zuständige Krankenkasse, den Differenzbetrag der Arbeitgeber. Besteht bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist ein ärztlich verhängtes Beschäftigungsverbot, können sich Arbeitgeber in diesem Zeitraum entrichtetes Entgelt ebenfalls zu hundert Prozent erstatten lassen. Kündigungen sind während der Schwangerschaft und Elternzeit grundsätzlich nicht möglich. Wer sich Papierkram und Zeit sparen möchte, fährt eventuell mit einem selbstständigen Reinigungsdienst besser. Liegen Abrechnungsbelege und Überweisungsträger vor, lassen sich Tätigkeiten "auf Rechnung" ebenso als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen wie Minijobs.
Private Haushaltshilfe
Arbeitgeber treten bei Arbeitsausfällen in Vorkasse
| Kategorie: Geld und Recht | 16.02.2018