Verträge für eine Riester-Rente sind nicht pfändbar, wenn sie mit staatlicher Förderung bespart werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. IX ZR 21/17). In dem Verfahren wollte der Insolvenzverwalter den beitragsfrei gestellten Vertrag im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz der Frau verwerten. Das ist nicht zulässig, so der BGH. Geschützt sei aber nur Guthaben, das auch tatsächlich mit Förderung angespart wurde. Wer auf den Zulagenantrag verzichtet, gefährdet daher auch den Pfändungsschutz. Darüber hinaus dürfen die Sparbeiträge den Riester-Höchstbetrag nicht überschreiten, so der BGH.
Riester-Verträge
Geförderte Riester-Verträge sind nicht pfändbar
| Kategorie: Geld und Recht | 16.01.2018