Schadenersatz

Ärger in der Waschstraße

| Kategorie: Geld und Recht | 28.01.2018

Schadenersatz

Wird ein Pkw in einer Waschstraße beschädigt, weil der Trocknungsbalken nicht hochgefahren ist, so ist kann der Betreiber nur bei Verschulden haftbar gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az. 11 U 43/17). In dem Fall ging der Trocknungsbalken wegen eines defekten Sensors nicht hoch, sodass die Windschutzscheibe beschädigt wurde. Der Pkw-Besitzer forderte vom Betreiber der Waschanlage daraufhin Ersatz für den Schaden - und erlitt Schiffbruch. Anders als die Vorinstanz war das OLG der Ansicht, dass dem Betreiber der Anlage kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Daher hafte er auch nicht dafür. Nach Ansicht der Richter kann der Geschädigte aber den Hersteller der Waschstraße in Haftung nehmen.