Eigentlich wäre die Frist für die Abgabe der Steuererklärung schon abgelaufen. Denn normalerweise müssen die Daten dem Finanzamt bis Ende Juli vorliegen. Doch durch die Corona-Pandemie hat sich das in diesem Jahr geändert: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 hat der Fiskus um drei Monate verlängert.
Das bedeutet: Wer seine Steuererklärung selber macht, muss sie bis 31. Oktober abgeben (weil dies ein Sonntag ist: konkret bis 1. November 2021), erklärt der Bund der Steuerzahler. Bei Bundesländern mit Feiertag am 1. November fällt die Abgabefrist erst auf den 2. November 2021. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat Zeit bis 31. Mai 2022.
Zuerst: Angaben im Steuerbescheid prüfen
Sind die Unterlagen erst einmal eingereicht, geht es meist schnell: Oft dauert es nur einige Wochen, bevor der Steuerbescheid im Briefkasten liegt. Die Briefe vom Finanzamt sollten Sie aber nicht gleich abheften. Wer die Angaben prüft, kann mit einem Einspruch Fehler korrigieren.
Erster Schritt ist deshalb: Kontrollieren Sie, ob all ihre Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung vermerkt haben, auch im Steuerbescheid stehen. Ist das Finanzamt abgewichen und hat bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt, können Sie Einspruch einlegen.
Das kann sich auszahlen: Laut Bundesfinanzministerium wurden allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Die gute Nachricht: Fast zwei Drittel der Fälle waren erfolgreich – erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nur 14 Prozent der Einsprüche.
Einspruch gegen Steuerbescheid: Die Fristen
Die gute Nachricht: Einen Einspruch einzulegen, ist einfach und kostenlos. Man muss sich nur an die Fristen halten: Einspruch kann man einen Monat lang einlegen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Steuerbescheides, wobei der Fiskus üblicherweise von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgeht. Das heißt: Stempel des Steuerbescheides plus drei Tage – dann gilt der Bescheid grundsätzlich als zugegangen.
Das müssen Sie außerdem wissen:
- Den Einspruch können Sie per Brief oder E-Mail einlegen, über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm.
- Steuerzahler müssen den Einspruch an das für sie zuständige Finanzamt schicken – in vielen Städten gibt es gleich mehrere davon.
- Formal muss ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen, es sollte allerdings erkennbar sein, wer den Einspruch absendet und welchen Steuerbescheid jemand damit angreift.
- Bei zusammenveranlagten Paaren muss klar sein, welcher Ehegatte mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und eine Nachprüfung verlangt. Legt nur ein Ehepartner Einspruch ein, gilt der Rechtsbehelf nicht automatisch auch für den anderen Partner, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Einspruch am besten gut begründen
Über Ihrem Brief ans Amt muss nicht zwingend das Wort "Einspruch" stehen, und Sie müssen Ihren Einspruch auch nicht begründen. Allerdings kann das sinnvoll sein, weil der Sachbearbeiter so den Sachverhalt gezielter prüfen kann. Fehlt eine Begründung, kann es sein, dass das Finanzamt erneut zum gleichen Ergebnis kommt wie im Steuerbescheid.
Im Rahmen des Einspruchs kann man auch auf laufende Verfahren hinweisen, über die der Bundesfinanzhof, andere Bundesgerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden – vorausgesetzt, die Urteile sind auch für den eigenen Steuerbescheid von Bedeutung. Am besten gibt man dann das Aktenzeichen an. Der eigene Steuerbescheid bleibt dann in diesem Punkt offen, bis ein Urteil im genannten Musterverfahren gefallen ist.
Noch schlechteres Ergebnis? Einspruch zurücknehmen
Wichtig zu wissen: Steuerforderungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzlich hinfällig. Das heißt: Sie müssen die Steuerschulden meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermieden will, sollte zudem eine "Aussetzung der Vollziehung" beantragen.
Liegt alles vor, kann das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahler ausfallen. In einem solchen Fall ist von einer "Verböserung" des ursprünglichen Steuerbescheids die Rede. Aber: Das Finanzamt muss Steuerzahlerinnen und Steuerzahler darauf hinweisen. Betroffene können ihren Einspruch dann auch zurücknehmen – dann bleibt alles beim Alten.
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