2G-Regel: Was passiert mit gekauften Tickets?
Wer als Ungeimpfter oder nicht vollständig Genesener von 2G-Konzerten ausgeschlossen werde, könne das Geld fürs Ticket in der Regel nicht zurückverlangen, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen – dort gilt die 2G-Regel für Veranstaltungen bereits.
Obwohl ungeimpfte Verbraucherinnen und Verbraucher kein Recht auf eine Rückgabe haben, zeigten sich aber Veranstalter von Konzerten oftmals kulant und würden die Tickets zurücknehmen, sagt Hummel. Anders sieht es für geimpfte Begleiter aus – deren Tickets können nicht einfach zurückgegeben werden. Sie müssen an der Veranstaltung im Zweifel alleine teilnehmen.
2G-Regel im Fitness-Studio
Auch beim Fitnessstudio müssen ungeimpfte Abo-Besitzer auf die Nachsicht der Betreiber hoffen. Das Fitnessstudio selbst hat geöffnet und bietet die vertraglich vereinbarten Leistungen an. Kundinnen und Kunden hätten die Möglichkeit, sich mit einer Impfung Zutritt zu verschaffen, sagt der Bielefelder Rechtsanwalts Hans A. Geisler. Dass der Besuch im Fitnessstudio nicht stattfinden kann, haben Ungeimpfte selbst zu verschulden. Deshalb müssen die Beiträge rein rechtlich weiterhin bezahlt werden.
Bei Kundinnen und Kunden, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, stellt sich laut Rechtsanwalt Geisler die Frage, ob sie das Recht auf eine Vertragsanpassung haben. Die könnte etwa so aussehen, dass für die gezahlten Beiträge kostenfrei nachtrainiert werden kann, sobald die 2G-Regel nicht mehr gilt.
Nachweis ist für Ungeimpfte schwer zu erbringen
Bei Konzerten, Theateraufführungen oder anderen Veranstaltungen könnte sich die Vertragsanpassung schwieriger gestalten. Denn dabei handele es sich um sogenannte Fixgeschäfte, sagt Geisler. Events also, die nicht nachholbar sind. In allen Fällen rät Geisler den Vertragspartnern, eine gütliche Einigung zu finden.
Doch wie beweise ich eigentlich, dass ich weder geimpft noch genesen bin? Das sei schwer, sagt Rechtsanwalt Geisler. Betroffene müssten alles das vorlegen, was ihnen möglich sei, sagt Geisler. Dazu gehört mindestens der Impfausweis. Gegebenenfalls könnte auch der Hausarzt als Zeuge benannt und von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden werden. Ein abschließender Beweis über den Impf- oder Genesenenstatus sei das jedoch auch nicht.
Ob Veranstalter in der Praxis aber wirklich den Aufwand betreiben und all die Beweise abfragen, dürfte wohl vom Einzelfall abhängen. Geisler schätzt, dass Veranstalter vielmehr Kulanz walten lassen - viele Unternehmen unterbreiteten bereits entsprechende Angebote.
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