Bereits im Februar 2014 hatte ÖKO-TEST kritisiert, dass die Standmitteilungen der Lebensversicherungen völlig intransparent und unverständlich sind. An diesem Zustand hat sich bis heute offenbar nichts geändert, wie eine aktuelle Untersuchung des Finanzmarktwächter Teams der Verbraucherzentrale Hamburg (VZ-Hamburg) zeigt. Danach erfüllen 26 Prozent der jährlichen Standmitteilungen, die Verbraucher über ihre bereits erworbenen Leistungsansprüche aus Renten- und Lebensversicherungen informieren sollen, nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben. Bei weiteren rund 53 Prozent der Standmitteilungen handelt es sich um Briefe ohne Wert, weil entweder Angaben über die bereits erworbenen Ansprüche auf Überschuss bei Rückkauf, Fälligkeit oder im Todesfall fehlen oder sogar Angaben über die garantierten Leistungen im Todesfall oder bei Ablauf fehlen. Für den Verbraucher verständlich waren die Mitteilungen nach Einschätzung der Finanzmarktwächter zudem so gut wie nie. Daher müsse jetzt der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Sprache und Inhalt von Standmitteilungen für Laien brauchbar sind. Sonst könnten Verbraucher ihre Altersvorsorge nicht steuern und auch keine Verträge vergleichen.
Einen ersten Schritt in diese Richtung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unternommen. Sie hat in einer Auslegungsentscheidung vom Juni 2016 festgelegt, dass es nicht ausreicht, wenn in den Standmitteilungen nur die Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven ausgewiesen ist. Die Versicherer müssten, wie von ÖKO-TEST seinerzeit gefordert, die rechnerisch insgesamt auf den Vertrag entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven angeben. Das gilt laut BaFin sogar bereits seit Verabschiedung der Versicherungsvertrags-Informationsverordnung aus dem Jahr 2008. Dennoch wird von Juristen kritisch beurteilt, ob Verbraucher sich auf diese Regelung berufen und Schadenersatz verlangen können, wenn sie vor Verabschiedung des Lebensversicherungsreformgesetzes in 2014 wissen wollten, ob sie ihren Vertrag besser kündigen sollten - und keine Auskunft erhielten. "Zur Klage würde ich nur Verbrauchern mit Rechtschutzversicherung raten", meint Sandra Klug von der VZ-Hamburg. Denn eine Auslegungsentscheidung hat nicht die gleiche Rechtskraft wie ein Gesetz.