Nach Einführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 war am Markt für betriebliche Altersversorgung jahrelang ein Streit zwischen den altgedienten, regulierten Pensionskassen und neu gegründeten, so genannten Wettbewerbs-Pensionskassen entbrannt, wer mehr Sicherheit bei der garantierten Leistung bietet. Denn regulierte Kassen müssen seit jeher eine Anpassungsklausel im Kleingedruckten oder in der Satzung enthalten, derzufolge im Notfall entweder die Beiträge angehoben oder die Leistungen herabgesetzt werden können. Bei den neu gegründeten Wettbewerbspensionskassen, so die Branche, springe im Ernstfall dagegen Protektor, der Sicherungsfonds der Versicherer, ein. Er sichere die Leistungen der Arbeitnehmer. Doch ÖKO-TEST warnte frühzeitig, zuletzt im Ratgeber Rente, Geld, Versicherungen 2008, dass auch neue Kassen Anpassungsklauseln im Kleingedruckten enthalten können. Welche bitteren Folgen die haben können, bekommen ab 2017 die rund 80.000 Versicherten der Neue Leben Pensionskasse zu spüren. Denn sie wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin den Garantiezins von derzeit 3,25 auf nur noch 1,25 Prozent senken - und zwar bei bestehenden Verträgen. Das ist ein Novum in der Branche. Der niedrigere Rechnungszins gilt zwar nur für die kommenden Beiträge. Dennoch fallen die Leistungen zum Beispiel für jüngere Versicherte dadurch um ein Siebtel niedriger aus. Ob Arbeitnehmer diese Kürzung ihrer Ansprüche wirklich hinnehmen müssen, hängt allerdings auch von der Leistungszusage ab, die der jeweilige Betrieb gegeben hat. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei regulierten Kassen war bislang regelmäßig der Arbeitgeber in der Pflicht, Leistungskürzungen durch eigene Mittel auszugleichen. Laut Gesetz haftet er auch bei externen Versorgungsträgern für die zugesagten Leistungen.
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Garantiezins gesenkt
ÖKO-TEST Juli 2016 | | Kategorie: Geld und Recht | 30.06.2016